Die Differenzbesteuerung in der Buchhaltung
Die Differenzbesteuerung ist eine besondere Form der Umsatzbesteuerung für Wiederverkäufer. Sie kommt insbesondere beim Handel mit gebrauchten Gegenständen zum Einsatz, die beispielsweise von Privatpersonen angekauft und anschließend weiterverkauft werden. Anders als bei der Regelbesteuerung wird die Umsatzsteuer dabei nicht auf Grundlage des vollständigen Verkaufspreises ermittelt, sondern anhand der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Differenzbesteuerung ist in § 25a UStG geregelt.
- Sie kommt insbesondere beim gewerblichen Wiederverkauf beweglicher körperlicher Gegenstände infrage.
- Typische Anwendungsbereiche sind der Gebrauchtwagen-, Antiquitäten-, Kunst- und Secondhandhandel.
- Die Umsatzsteuer ist aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis herauszurechnen.
- Edelsteine und Edelmetalle sind von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
- Auf Rechnungen darf die Umsatzsteuer bei Anwendung der Differenzbesteuerung nicht gesondert ausgewiesen werden.
Was ist die Differenzbesteuerung?
Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung für Wiederverkäufer. Sie ist insbesondere für Fälle wichtig, in denen ein Händler einen Gegenstand ohne Möglichkeit zum Vorsteuerabzug erwirbt und anschließend weiterverkauft.
Ein klassisches Beispiel ist ein Gebrauchtwagenhändler, der ein Fahrzeug von einer Privatperson ankauft. Die Privatperson weist beim Verkauf keine Umsatzsteuer aus, sodass der Händler aus dem Ankauf auch keine Vorsteuer abziehen kann.
Bei einem späteren Verkauf kann unter den entsprechenden Voraussetzungen die Differenzbesteuerung angewendet werden. Dadurch wird nicht der gesamte Verkaufspreis als Grundlage für die Umsatzsteuer herangezogen.
Wer darf die Differenzbesteuerung anwenden?
Die Differenzbesteuerung richtet sich an sogenannte Wiederverkäufer. Darunter versteht das Umsatzsteuerrecht Unternehmer, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigern.
Die Regelung kann beispielsweise für Gebrauchtwagenhändler, Antiquitätenhändler oder gewerbliche Secondhandhändler relevant sein.
Zusätzlich kommt es darauf an, von wem der Gegenstand erworben wurde und wie der vorausgehende Umsatz steuerlich behandelt wurde. Typische Fälle sind Ankäufe von Privatpersonen oder Kleinunternehmern sowie von anderen Unternehmern, die beim Verkauf selbst die Differenzbesteuerung angewendet haben.
Die Gegenstände müssen dem Wiederverkäufer innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert worden sein. Edelsteine und Edelmetalle sind ausdrücklich von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
Wie funktioniert die Differenzbesteuerung?
Bei der Differenzbesteuerung wird zunächst die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des jeweiligen Gegenstands ermittelt.
Wichtig ist: Bei dieser Differenz handelt es sich um einen Bruttobetrag, in dem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Die Umsatzsteuer darf deshalb nicht einfach mit 19 Prozent auf die Differenz aufgeschlagen werden. Stattdessen muss sie aus dem Differenzbetrag herausgerechnet werden.
Für die Differenzbesteuerung gilt grundsätzlich der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.
Differenzbesteuerung berechnen: Beispiel
Ein Händler kauft ein gebrauchtes Fahrrad von einer Privatperson für 300 Euro und verkauft es anschließend für 500 Euro.
Zunächst wird die Differenz berechnet:
500 Euro − 300 Euro = 200 Euro
In diesen 200 Euro ist die Umsatzsteuer bereits enthalten. Sie wird daher folgendermaßen herausgerechnet:
200 Euro × 19 / 119 = 31,93 Euro Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt somit 168,07 Euro.
Einzeldifferenz und Gesamtdifferenz
Grundsätzlich wird die Differenz für jeden verkauften Gegenstand einzeln ermittelt. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt § 25a UStG jedoch eine Berechnung nach der sogenannten Gesamtdifferenz.
Dabei werden innerhalb eines Besteuerungszeitraums die berücksichtigungsfähigen Verkaufspreise und Einkaufspreise gegenübergestellt. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen in diese Berechnung nur Gegenstände einbezogen werden, deren Einkaufspreis 750 Euro nicht übersteigt.
Bei teureren Gegenständen muss die Differenz grundsätzlich einzeln ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz kann insbesondere bei Händlern mit einer größeren Anzahl günstiger Gebrauchtwaren die Ermittlung vereinfachen.
Was muss auf einer Rechnung mit Differenzbesteuerung stehen?
Bei einer differenzbesteuerten Lieferung darf die enthaltene Umsatzsteuer nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
Stattdessen muss die Rechnung abhängig vom verkauften Gegenstand einen Hinweis auf die angewendete Sonderregelung enthalten. Das Umsatzsteuergesetz sieht dafür folgende Formulierungen vor:
- „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“
- „Kunstgegenstände/Sonderregelung“
- „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“
Für den Käufer ist dadurch erkennbar, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde und keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer vorliegt.
Differenzbesteuerung und Vorsteuerabzug
Die Differenzbesteuerung ist dann relevant, wenn beim Erwerb des Gegenstands kein Vorsteuerabzug möglich war. Kauft ein Gebrauchtwarenhändler beispielsweise von einer Privatperson, enthält der Ankauf keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, die er als Vorsteuer geltend machen könnte.
Auch beim anschließenden differenzbesteuerten Verkauf wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Ein unternehmerischer Käufer kann daher aus einer solchen Rechnung keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Warum gibt es die Differenzbesteuerung?
Die Differenzbesteuerung soll insbesondere eine erneute volle Umsatzsteuerbelastung beim Wiederverkauf bestimmter Gegenstände vermeiden. Das ist beispielsweise wichtig, wenn gebrauchte Waren aus dem privaten Bereich wieder in den gewerblichen Handel gelangen und der Wiederverkäufer beim Ankauf keine Vorsteuer abziehen konnte.
Die Umsatzbesteuerung knüpft deshalb unter den Voraussetzungen des § 25a UStG an die beim Wiederverkauf entstandene Differenz an, anstatt den vollständigen Verkaufspreis zugrunde zu legen.
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