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Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung erlaubt es Unternehmen mit niedrigen Umsätzen, keine Umsatzsteuer auf ihre erbrachten Leistungen zu erheben. Obwohl dies einige Vorteile bietet, wie etwa eine vereinfachte Buchhaltung, gibt es auch einen Nachteil: Kleinunternehmen können keine Vorsteuer für Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend machen. Im Folgenden erklären wir die wesentlichen Grundlagen zur Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.

Wer gilt als Kleinunternehmer?

Als Unternehmer hat man die Möglichkeit, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, wenn der Vorjahresumsatz unter 22.000 Euro lag und man im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro verdienen wird.

Wichtig ist, dass es bei dieser Regelung tatsächlich um den erwarteten Umsatz geht. Sollte sich herausstellen, dass der Umsatz im laufenden Jahr unerwartet die Grenze von 50.000 Euro übersteigt, bleibt man dennoch als Kleinunternehmer eingestuft. Als Neugründer muss man den Umsatz für die verbleibenden Monate bis zum Jahresende berechnen und dann auf zwölf Monate hochrechnen.

Man kann auch einen Antrag stellen, um zur Regelbesteuerung zurückzukehren. Man sollte jedoch die fünfjährige Bindungsfrist beachten. Wenn man also den Antrag stellt, um zur Regelbesteuerung zurückzukehren, muss man für fünf Jahre Umsatzsteuer zahlen und geltend machen – ohne in dieser Zeit zum Kleinunternehmerstatus zurückkehren zu können.

Gilt das auch für Freiberufler?

Der Paragraph 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gilt auch für Freiberufler. Das bedeutet, dass auch Selbstständige, die alleine arbeiten, und Freiberufler die Kleinunternehmerregelung nutzen können. Dadurch entfällt die Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung für Freiberufler, die sich als Kleinunternehmer registrieren lassen. Allerdings ist diese Regelung nicht immer von Vorteil und es wird empfohlen, sie vorher mit einem Steuerberater zu besprechen.

Kleinunternehmerregelung: Das sind die Vor- und Nachteile

Die Kleinunternehmerregelung bietet einige Vor- und Nachteile, die man bei der Entscheidung berücksichtigen sollte.

Vorteile:

Ein Hauptvorteil ist die Reduzierung der bürokratischen Belastung. Als Kleinunternehmer ist man von der Pflicht befreit, Mehrwertsteuer auf den Rechnungen auszuweisen, was den administrativen Aufwand verringert.

Besonders gegenüber Privatkunden kann man durch die Befreiung von der Mehrwertsteuer niedrigere Preise anbieten, was die Wettbewerbsfähigkeit steigern kann.

Nachteile:

Ein erheblicher Nachteil ist, dass man als Kleinunternehmer keine gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückfordern kann. Dies kann insbesondere zu Beginn der Selbstständigkeit problematisch sein, wenn hohe Investitionen getätigt werden müssen.

Ein Beispiel hierfür wäre der Kauf eines Taxis, bei dem die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer den Gesamtpreis erhöht.

Zusätzlich können die vergleichsweise niedrigen Umsatzgrenzen ein Nachteil sein. Bei einem raschen Umsatzwachstum überschreitet man möglicherweise schnell die Grenzen. Das kann zu Änderungen in der Abrechnung und zusätzlichem Aufwand führen, der auch die Kunden verwirren kann.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
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