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Reverse Charge

Der Reverse Charge Mechanismus stellt eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, die in § 13b UStG geregelt ist, zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger dar. Normalerweise ist der Leistungserbringer für die Umsatzsteuer verantwortlich, doch beim Reverse Charge wird diese Verantwortung auf den Leistungsempfänger übertragen.

Vorsteuer und Vorsteuerabzug

Um das Reverse Charge Verfahren zu begreifen, ist es wichtig, die Begriffe Vorsteuer und Vorsteuerabzug zu klären. Die Vorsteuer beschreibt die Steuer, die ein Unternehmen bezahlt, wenn es Dienstleistungen von anderen Unternehmen in Anspruch nimmt oder Waren einkauft. Jedes Unternehmen ist grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt, was bedeutet, dass die gezahlte Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen werden kann.

Der Anwendungsbereich der Umkehr der Steuerschuldnerschaft umfasst die Tatbestände gemäß § 13b UStG Absatz 1 und Absatz 2.

Beispiele hierfür sind:

  • Inländische Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht werden.
  • Bezug von Bauleistungen, wie Werklieferungen und andere Leistungen, die der Errichtung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, sofern der Leistungsempfänger selbst regelmäßig Bauleistungen erbringt.
  • Gebäudereinigung und Reinigung von Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger selbst regelmäßig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
  • Lieferungen von Edelmetallen – z.B. Gold, Silber und Platin.
  • Lieferungen gewisser Altmetalle.
  • Lieferungen von Mobiltelefonen, Tablets, Videospiel-Konsolen sowie integrierten Schaltkreisen.

Auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, können als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG Steuerschuldner sein.

Was ist das Reverse Charge Verfahren?

Im Regelfall zahlt der Leistungserbringer die Umsatzsteuer. Jedoch wird bei grenzüberschreitenden Verkäufen die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger entrichtet, um bürokratische Hürden mit ausländischen Steuerbehörden zu umgehen und Steuerbetrug zu verhindern. Bei diesem Verfahren erstellt der Leistungserbringer eine Rechnung ohne Steuersätze und vermerkt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beider Unternehmen muss auf der Rechnung angegeben sein, und es ist wichtig, dass sowohl der Leistungserbringer als auch der Leistungsempfänger Unternehmen sind.

Ein Beispiel verdeutlicht das Verfahren: Ein deutsches Unternehmen verkauft ein Produkt an einen Kunden in Österreich. Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, und der österreichische Kunde muss die Umsatzsteuer selbstständig an das Finanzamt in Österreich entrichten. Auf der Rechnung müssen die Steuernummern beider Unternehmen und der Nettobetrag für die Ware vermerkt sein.

Steuerverbuchung

Bei der Steuerverbuchung müssen alle relevanten Details des Reverse-Charge-Verfahrens aufgeführt werden. Dazu gehören ein Hinweis auf die Reverse-Charge, die Umsatzsteueridentifikationsnummern beider Parteien sowie die Angabe fehlender Steuersätze.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
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