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Vorsteuerabzugsberechtigung

Vorsteuerabzugsberechtigt ist, wer ein Unternehmen führt oder selbstständig ist, die Umsatzsteuer in seiner Rechnung erhebt und diese dann an das Finanzamt abführt. Dies kommt einer Gegenrechnung mit der bereits übermittelten Umsatzsteuer gleich. Sobald Sie für Ihr Unternehmen eine Ausgabe tätigen, werden für Sie ebenfalls auf der gestellten Rechnung 19 Prozent oder 7 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen. Vom Vorsteuerabzug befreit sind Kleinunternehmer, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen. Auch Freiberufler sind nicht Vorsteuerabzugsberechtigt. Die Einnahmen sowie die Ausgaben eines Unternehmens müssen daher in der Buchhaltung exakt dokumentiert werden. Nur so kann Ihr Steuerberater genau nachvollziehen, wie viel Vorsteuer Sie an das Finanzamt abführen müssen. Die Vorsteuer fließt in einem Betrag an die Finanzbehörde.

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt entweder einmal im Monat, einmal im Quartal oder einmal jährlich. Die jeweiligen Abgabefristen werden vom Finanzamt vorgegeben. Fristen für diesen Vorsteuerabzug sollten unbedingt eingehalten werden, da das Finanzamt ansonsten Verspätungszuschläge verlangen kann. Selbige Umsatzsteuervoranmeldung wird laut Definition die „Vorauszahlung der Steuer“ genannt. Das Finanzamt gibt folgende Fristen vor:

  • Monatlich: Wenn Ihre Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast bei mehr als 7.500 Euro lag, müssen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung im folgenden Jahr monatlich einreichen.
  • 1x im Quartal: Wenn sich Ihre Umsatzsteuerzahllast im letzten Jahr auf 1000 Euro bis 7.500 Euro belief, müssen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung im kommenden Jahr quartalsweise einreichen.
  • Jedes Jahr: Wenn Ihre Umsatzsteuerzahllast im vergangenen Jahr weniger als 1000 Euro betrug, können Sie vom Finanzamt vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden. So müssen Sie Ihre Steuern nur einmal pro Jahr entrichten.

Bei Gründern verhält es sich hier anders, da sie logischerweise keine Umsätze aus dem Vorjahr vorweisen können. In diesem Fall müssen die erwarteten Umsätze geschätzt werden. Im Ersten und im Folgejahr der Selbstständigkeit muss die Voranmeldung der Umsatzsteuer monatlich durchgeführt werden. Zu Beginn des dritten Geschäftsjahres, sollten Sie Ihre Umsätze aus dem zweiten Jahr jedoch zeitnah erfassen, um so bei Bedarf die Frist für diese Vorsteuerabzugsberechtigung noch beeinflussen zu können. Wenn die festgelegte Frist für Sie finanziell unzumutbar wäre, dann haben Sie die Möglichkeit einen Antrag zu stellen. Dieser nennt sich „Umstellung des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums“.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuer?

Gerade beim Thema Steuern gibt es einige Begriffe, die wir für Sie genauer definieren möchten.

Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer: Es gibt hier keinen Unterschied. In Deutschland sind beide Steuerarten dieselben. Im B2B Bereich hat sich der Begriff „Umsatzsteuer“ etabliert, umgangssprachlich ist jedoch der Begriff „Mehrwertsteuer“verbreitet. Folglich müssen auf Rechnungen der Netto-Umsatz, die Umsatzsteuer sowie der Brutto-Umsatz separat aufgeführt werden.

Ein kurzer Exkurs: der Regelsteuersatz in Deutschland beträgt 19 Prozent oder 7 Prozent. Allgemein, gelten grundsätzlich die 19 Prozent Umsatzsteuer. Die 7 Prozent Umsatzsteuer werden beispielsweise bei Grundnahrungsmitteln, Büchern, Zeitschriften, u. v. m. berechnet.

Vorsteuer: Ein Unternehmen erhält eine Rechnung, auf der die Positionen Nettobetrag, Umsatzsteuer und der daraus resultierende Bruttobetrag ausgewiesen sind. Der Unternehmer muss die gesamte Rechnung bezahlen, die Umsatzsteuer darf er sich nun vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Die Umsatzsteuer ist ein sogenannter durchlaufender Posten, der nicht erfolgswirksam ist. Deshalb legen Unternehmer ihr Hauptaugenmerk auf den Nettobetrag. Die Gegenrechnung erfolgt dann bei der Umsatzsteuervoranmeldung.

Sind Privatpersonen vorsteuerabzugsberechtigt?

Privatpersonen sind zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Als Verbraucher tragen Sie nur die Umsatzsteuerlast. Gleiches gilt in umgekehrter Form auch für Unternehmer. Wenn Sie private Einkäufe tätigen, dann dürfen Sie die Rechnung nicht in die geschäftliche Steuer mit einfließen lassen und dementsprechend ist es nicht erlaubt, die Vorsteuer abzuziehen.

Hat der Vorsteuerabzug Sinn?

Für Unternehmer ist der Vorsteuerabzug in den häufigsten Fällen eine finanzielle Erleichterung, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht den Eindruck macht. So haben Unternehmen nämlich den Vorteil, die Kosten für die Steuerlast nicht komplett auf einmal bezahlen zu müssen, was oft eine finanzielle Belastung darstellen kann. Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, mittels einer Dauerfristverlängerung, die Frist um einen Monat zu verschieben. Dies ist unabhängig davon, in welchen Abständen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung durchführen müssen. Demnach verfügen Sie über einen gewissen Spielraum, wann Sie die Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt bezahlen. Finanzämter lassen Unternehmen in gewisser Weise Spielräume, was Ihnen als Unternehmer wiederum Vorteile bietet. Der Vorsteuerabzug hat Sinn, da Sie Ihre finanziellen Ressourcen gut planen können und keine bösen Überraschungen auf Sie zukommen werden.

Wann darf die Vorsteuer nicht abgezogen werden?

Im Umsatzsteuergesetz wird genau festgehalten, welche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erforderlich sind. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass Sie die Vorsteuer bezahlt haben. Auch bei Rechnungen, die Sie aus dem Ausland erhalten, gilt diese Regelung. Da Sie in diesem Fall an das deutsche Finanzamt keine Umsatzsteuer bezahlt haben, auch bei Investitionen, die Umsatzsteuerfrei sind.

Welche Rechnungsangaben sind für den Vorsteuerabzug notwendig?

Rechnungen müssen nach § 14 Abs. 4 UStG allgemein folgende Angaben unbedingt enthalten

  1. Vollständiger Name, sowie die vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers/Leistungsempfängers
  2. Vollständiger Name, sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer des Unternehmens, welches die Dienstleistung erbringt
  4. Zeitpunkt von Lieferung oder Leistung
  5. Datum der Rechnungsstellung
  6. Fortlaufende Nummerierung der Rechnung, falls diese sich über mehrere Seiten erstreckt
  7. Art und Menge der gelieferten Waren oder der getätigten Leistungen
  8. Eventuell vereinbarte Rabatte oder Skonto
  9. Nettobetrag
  10. der angewendete Steuersatz (19 % oder 7 %)
  11. Bruttobetrag/Rechnungsbetrag

Die Umsatzsteuerprüfung – wie wirkt sie sich auf den Vorsteuerabzug aus?

Unternehmer müssen sich darauf einstellen, dass die Steuerbehörde eine Umsatzsteuerprüfung durchführt. Dies kann sogar unangekündigt passieren. Es gibt unterschiedliche Anlässe, warum das Amt die Überprüfung durchführt.

Umsatzsteuernachschau: Das Finanzamt kann eine Umsatzsteuerkontrolle durchführen, wenn es erhebliche Bedenken gegen eine Umsatzsteuervoranmeldung oder eine Jahresumsatzsteuererklärung hat oder davon nicht überzeugt ist. Der wichtigste Unterschied zu einer Betriebs- oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung besteht darin, dass der Prüfer zu Ihnen kommt. Auch hier besteht die Möglichkeit einer unangekündigten Prüfung. Bei der Berechnung der Vorsteuer und dem Vorsteuerabzug ist der Fiskus besonders streng.

Umsatzsteuersonderprüfung: sie kann im Rahmen einer gesonderten Prüfung erforderlich sein. Das Finanzamt kann auch eine unabhängige Umsatzsteuerprüfung anordnen. In diesem Fall werden jedoch nicht mehrere Jahre auf einmal geprüft, sondern jeweils nur ein Jahr oder ein paar Monate.

Betriebsprüfung: die Umsatzsteuerprüfung muss im Rahmen der klassischen Steuerprüfung stattfinden. In der Steuerordnung für die Betriebsprüfung werden die Umsatzsteuern hier neben abweichenden zu prüfenden Steuern aufgeführt. In Ihrer Buchhaltung sind alle Umsätze aufgeführt, eine exakte Buchführung ist unbedingt erforderlich.

Die Steuerbehörde achtet bei der Umsatzsteuerprüfung besonders auf die korrekte Buchhaltung. Ein Hauptaugenmerk legt die Steuerbehörde auf Rechnungen. Der Eingang und Ausgang von Zahlungen muss lückenlos nachgewiesen werden. Rechnungen, die in Teilrechnungen aufgeteilt sind oder vereinbarte Ratenzahlungen interessieren besonders. Der lückenlose Verlauf ist zwingend notwendig. Wenn Sie Geschäfte im Ausland tätigen, dann ist darauf zu achten, dass die Steuergesetze aus beiden Ländern beachtet werden.

Bedeutung des Vorsteuerabzugs

Der Vorsteuerabzug ist ein entscheidender Aspekt des derzeitigen Allphasen-Netto-Mehrwertsteuersystems. Durch ihn wird der Unternehmer von dieser Umsatzsteuer auf die gelieferten Vorleistungen entlastet. Der Vorsteuerabzug stellt sicher, dass grundsätzlich nur die von dem Unternehmer erbrachte Wertschöpfung umsatzsteuerpflichtig ist. Darüber hinaus wird diese Umsatzsteuer für Unternehmen der Branche kumuliert. Dieser Begriff beschreibt das Mehrwertsteuersystem in Deutschland.

Was versteht man unter der Vorsteuerberichtigung, und was bewirkt sie?

Die Vorsteuerberichtigung ist einer der am schwierigsten zu verstehenden Teile des Umsatzsteuerrechts. Da der Vorsteuerabzug nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, die im Betrieb eines Unternehmens verwendet werden und mit denen auch steuerpflichtige Umsätze erzielt werden, wird mit dieser Regelung eine Ausnahme geschaffen. Fast alle handelsüblichen Waren fallen unter diese Kategorie.

Eine Ausnahme gibt es bei Immobilien. Die Vermietung von Immobilien ist meist nicht umsatzsteuerpflichtig, allerdings gibt es Einschränkungen für die Vermietung an Gewerbetreibende. Ein Unternehmer, der ein Haus mit dem Ziel baut, es an ein mehrwertsteuerpflichtiges gewerbliches Unternehmen zu vermieten, kann dafür den Vorsteuerabzug geltend machen. Wenn er es jedoch an eine Privatperson vermietet, ohne die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, kann er die Vorsteuer, die er für den Bau selbst gezahlt hat, nicht abziehen.

Es ist jedoch denkbar, dass sich die Nutzung im Laufe der Zeit ändert. Das kann etwa der Fall sein, wenn der ursprüngliche Mieter ein Unternehmer war, Sie die Immobilie aber später an eine Privatperson vermieten. Dann müssen Sie eine Vorsteuerkorrektur vornehmen, um die Steuer mit der geänderten Nutzung in Einklang zu bringen. Im schlimmsten Fall müssen Sie sogar die Mehrwertsteuer nachzahlen.

Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne im Großraum Stuttgart, Crailsheim, Würzburg und Nürnberg zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage – Ihr Team von Buchhaltung.de

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
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