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Zusammenfassende Meldung (ZM)

Unternehmer, die steuerfreie Lieferungen und/oder sonstige Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt tätigen, müssen eine Zusammenfassende Meldung (ZM) über diese Warenlieferungen und sonstige Leistungen abgeben.

Was ist eine Zusammenfassende Meldung?

Die Zusammenfassende Meldung ist ein wesentlicher Bestandteil der Umsatzsteuerregelungen innerhalb der Europäischen Union (EU). Sie dient dazu, innergemeinschaftliche Umsätze zu erfassen und den zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Im Rahmen der EU-weiten Geschäftstätigkeiten müssen Unternehmen ihre Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen, Dreiecksgeschäften und sonstigen grenzüberschreitenden Leistungen melden. Die Zusammenfassende Meldung ermöglicht es den Finanzbehörden, den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr zu überwachen und sicherzustellen, dass die Umsatzsteuer korrekt abgeführt wird.

Was gehört in eine Zusammenfassende Meldung?

Eine korrekte Zusammenfassende Meldung muss bestimmte Angaben enthalten, um den Anforderungen der Finanzbehörden gerecht zu werden. Dazu gehören:

  1. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.): Die USt-IdNr. des meldenden Unternehmens sowie die USt-IdNr. des Geschäftspartners, an den die innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt ist, müssen in der Meldung angegeben werden.
  2. Jahr und Meldezeitraum: Es muss der Meldezeitraum angegeben werden, für den die Zusammenfassende Meldung erstellt wird. Dies erfolgt quartalsweise, es sei denn, die Umsätze überschreiten die Grenze von 50.000 Euro pro Quartal, dann ist eine monatliche Meldung erforderlich.
  3. Angaben zu den innergemeinschaftlichen Umsätzen: Die Meldung muss alle innergemeinschaftlichen Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und sonstige grenzüberschreitende Leistungen auflisten, die im Meldezeitraum durchgeführt wurden. Dazu gehören die Gesamtwerte der Umsätze mit jedem Geschäftspartner.

Meldepflicht zur Zusammenfassenden Meldung

Die Meldepflicht zur Zusammenfassenden Meldung betrifft Unternehmen, die innerhalb der EU Geschäfte tätigen und dabei innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen ausführen. Diese Unternehmen müssen die Zusammenfassende Meldung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Unternehmen, die ausschließlich im Inland tätig sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung

Der Meldezeitraum für die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich das Quartal. Das bedeutet, dass die Meldung bis spätestens zum 25. Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats beim Finanzamt eingereicht werden muss. Wenn die Umsätze jedoch die Grenze von 50.000 Euro pro Quartal überschreiten, müssen die Unternehmen die Meldung monatlich durchführen.

Insgesamt ist die Zusammenfassende Meldung eine wichtige Verpflichtung für Unternehmen, die innerhalb der EU grenzüberschreitende Geschäfte tätigen. Durch die korrekte Erfassung und Meldung der innergemeinschaftlichen Umsätze tragen sie zur ordnungsgemäßen Besteuerung des grenzüberschreitenden Handels bei und vermeiden mögliche steuerliche Konflikte mit den Finanzbehörden.

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