Vermietung eines Arbeitszimmers
vom 5. Juli 2019
Das BMF hat sich unlängst zur Vermietung eines Arbeitszimmers vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber (Homeoffice) geäußert. So müsse die betriebliche Nutzung überprüft werden ob diese im Sinne des betrieblichen Interesses steht. So dürfte es beispielsweise kein geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden sein. Nach Auffassung des BMF handelt es sich um eine gewerbliche Immobilie, wenn die durch eine objektbezogene Überschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht entspricht. Bei vorliegen der positiven Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer die Werbungskosten in unbeschränkter Höhe vornehmen.