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Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)

Viele Geschäftsleute sind verpflichtet regelmäßig, entweder monatlich oder alle drei Monate, eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen. Dieser administrative Prozess kann im hektischen Arbeitsalltag zu einer echten Herausforderung werden. Wer die vorgeschriebenen Fristen nicht einhält, riskiert möglicherweise zusätzliche Gebühren für verspätete Einreichungen. Glücklicherweise stehen Unternehmern verschiedene Optionen zur Verfügung, um die Belastung zu mildern. Beispielsweise können sie eine Dauerfristverlängerung beantragen oder sich für die Ist-Versteuerung entscheiden. Diese Maßnahmen bieten Flexibilität hinsichtlich der Fälligkeiten für die Umsatzsteuervoranmeldung und ermöglichen es den Geschäftsleuten, besser mit den Anforderungen des Steuerwesens umzugehen.

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)?

Jedes Unternehmen ist ab dem ersten Tag seiner unternehmerischen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind Unternehmen, die nicht mehr als 22.000 Euro Jahresumsatz verzeichnen. In dem Fall gilt die Kleinunternehmerregelung.

In den meisten Fällen müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und auch Freiberufler regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Diese Voranmeldung dient dazu, die Steuer im Voraus zu bezahlen, damit Unternehmen nicht mit einer großen Steuerzahlung am Ende des Jahres konfrontiert werden. Obwohl dies zusätzliche Arbeit bedeutet, hat es den Vorteil, dass die Umsatzsteuerbelastung über das Jahr verteilt wird und mögliche Zahlungsschwierigkeiten zu Beginn des kommenden Jahres vermieden werden können.

Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist immer der zehnte Tag des Monats, vorausgesetzt, dieser Tag ist ein Werktag. Sollte der zehnte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, wird die Frist auf den nächsten Werktag verschoben.

Wann muss man eine Umsatzsteuervoranmeldung machen?

Das Finanzamt legt die Frequenz der Teilzahlungen basierend auf der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres fest. Wenn die Vorjahres-Zahllast unter 1.001 Euro liegt, ist keine Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich.

  • Für Unternehmen mit einer Vorjahres-Zahllast zwischen 1.001 Euro und 7.500 Euro ist eine quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung
  • Neugegründete Unternehmen müssen im Gründungsjahr und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Unternehmen mit einer Vorjahres-Zahllast von über 7.500 Euro gegenüber dem Finanzamt müssen ebenfalls monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen.

Beispiel für die Fristen

Ein Unternehmen, das sich im zweiten Jahr nach der Gründung befindet, muss monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Angenommen, im März 2016 beträgt der Umsatz des Unternehmens 399 Euro. Die Umsatzsteuervoranmeldung für März 2016 hätte das Unternehmen daher bis zum 11. April 2016 einreichen können, da der 10. April auf einen Sonntag fiel.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
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