Vorsteuer
Ohne die Vorsteuer wäre eine sachgerechte Umsatzsteuerverrechnung im Mehrwertsteuersystem nicht möglich. Unternehmer zahlen im Geschäftsalltag bei jeder eingekauften Ware oder Dienstleistung die verpflichtende Umsatzsteuer an ihre Lieferanten. Dieser Betrag ist die Vorsteuer, die später im Rahmen der Umsatzsteuererklärung verrechnet oder erstattet wird.
Was ist die Vorsteuer?
Unter Vorsteuer versteht man die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen beim Bezug von Waren und Dienstleistungen in Rechnung gestellt bekommt. Sobald eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt, entsteht Vorsteuer. Diese ist in der Buchhaltung auf gesonderten Vorsteuerkonten zu erfassen. Die Vorsteuer betrifft nur Unternehmen, Selbstständige und andere umsatzsteuerpflichtige Organisationen, Privatpersonen sind davon ausgeschlossen. Werden Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen erbracht (z.B. 7% für Bücher, 19% für Maschinen), gelten die jeweiligen Steuersätze als Vorsteuerbetrag. Die Vorsteuer ist also die Kehrseite zur Umsatzsteuer, die Unternehmen auf ihre Verkaufserlöse ausweisen müssen.
Wie berechnet sich die Vorsteuer?
Die Berechnung der Vorsteuer erfolgt grundsätzlich auf den Nettobetrag einer Rechnung. Die Formel lautet:
Vorsteuer = Nettobetrag × Umsatzsteuersatz
Beispiel: Kauft ein Betrieb Rohstoffe für 1.000 Euro netto, beträgt die Vorsteuer bei 19% Steuersatz:
1.000 Euro × 0,19 = 190 Euro
Die Bruttosumme beläuft sich entsprechend auf 1.190 Euro. Bei einem Bruttobetrag wird die Vorsteuer durch die Division mit 1,19 (Regelsteuersatz) oder 1,07 (ermäßigter Satz) bestimmt, der Differenzbetrag ergibt die Vorsteuer. Unternehmen müssen zur Erstattung die gezahlte Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung oder -jahreserklärung an das Finanzamt melden.
Vorsteuer und Umsatzsteuererstattung
Für die Umsatzsteuererstattung oder Zahlung an das Finanzamt zählt die Differenztechnik:
Unternehmen rechnen die beim Verkauf vereinnahmte Umsatzsteuer gegen die gezahlte Vorsteuer. Ein Vorsteuerüberhang bedeutet, dass mehr Vorsteuer gezahlt als Umsatzsteuer eingenommen wurde; das Finanzamt erstattet die Differenz. Ist die eingenommene Umsatzsteuer höher, muss der Überschuss an das Finanzamt abgeführt werden. Diese Systematik verhindert steuerliche Doppelbelastungen innerhalb der unternehmerischen Wertschöpfungskette.
Warum dürfen Unternehmen Vorsteuer abziehen?
Der Vorsteuerabzug steht Unternehmen zu, weil die Umsatzsteuer im wirtschaftlichen Sinn eine Endverbrauchersteuer darstellt. Nur Endkunden sollen mit Umsatzsteuer belastet werden, nicht die Unternehmen in der Produktions- und Handelskette. Das Recht auf Vorsteuerabzug sorgt für steuerliche Neutralität der Umsatzsteuer innerhalb von Unternehmen und Organisationen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer enthält. Unternehmer gleichen so die gezahlte Umsatzsteuer mit der vereinnahmten Umsatzsteuer aus. Dieser Mechanismus entlastet die Unternehmen von Mehrbelastungen und sorgt für eine faire und transparente Steuerpraxis. Wer als Kleinunternehmer nach §19 UStG auf die Umsatzsteuerpflicht verzichtet, darf keine Vorsteuer abziehen, da keine Umsatzsteuer erhoben und abgeführt wird.
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