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Genussrechte

Genussrechte sind spezielle Vermögensrechte, die Unternehmen als Finanzierungsinstrument nutzen. Sie entstehen durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen Genussscheininhaber und Gesellschaft. Anders als Aktionäre besitzen Genussrechtsinhaber keine Stimmrechte und erhalten keinen Status als Gesellschafter. Die Rechte entstehen ausschließlich aus dem abgeschlossenen Genussrechtsvertrag. Diese Vertragsfreiheit erlaubt gestalterische Vielfalt, sodass Genussrechte unterschiedlich ausgestaltet werden können.

Vermögensrechte und Zugehörigkeit zum Eigen- oder Fremdkapital

Genussrechte sichern dem Inhaber meist einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und zum Teil auch auf Liquidationserlöse. Die genaue Ausprägung wird individuell vertraglich geregelt. Je nach Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen gelten sie handels- und steuerrechtlich als Fremdkapital oder als Eigenkapital. Genussrechte zählen häufig zum sogenannten Mezzanine-Kapital, weil sie Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital vereinen.
Eine Eigenkapitalanerkennung setzt voraus, dass die Genussrechte keine feste Laufzeit, keine Kündbarkeit durch den Kapitalgeber und Nachrangigkeit im Insolvenzfall enthalten.

Charakteristika und rechtliche Besonderheiten

Genussrechte sind ausschließlich im deutschsprachigen Raum gebräuchlich. In anderen Ländern existieren vergleichbare Konstrukte nicht. Die Bedingungen werden durch Schuldrecht und Gesellschaftsrecht grob umrissen, bleiben aber weitgehend vertragsoffen. Genussrechtsinhaber erhalten ausschüttungsabhängige Vergütungen, deren Höhe und Anspruch in guten wie schlechten Jahren dem Vertrag entnommen werden. Das bedeutet: Abhängig von den Vertragsbedingungen werden Anleger, die Genussrechte besitzen, nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust des Unternehmens beteiligt.
Eine Ausgabe von Genussrechten bedarf bei Aktiengesellschaften einer Dreiviertelmehrheit auf der Hauptversammlung. Die Übertragung erfolgt oft durch Genussscheine, die als Wertpapiere ausgestellt werden.

Steuerliche und bilanziellen Behandlung von Genussrechten

Die steuerliche Behandlung unterscheidet zwischen rein gewinnbezogenen und beteiligungsähnlichen Genussrechten. Genussrechte mit Gewinn- und Liquidationserlösbeteiligung werden steuerrechtlich wie Dividenden behandelt; reine Gewinnrechte gelten als Zinseinnahmen. Die Erträge mindern bei der Kapitalgesellschaft grundsätzlich den Betriebsgewinn, sofern keine Beteiligung am Liquidationserlös vereinbart ist.

Im Jahresabschluss werden Genussrechte je nach Vertragsbedingungen als Verbindlichkeiten – oder bei bestimmter Ausgestaltung auch als Eigenkapital – ausgewiesen. Nach IAS 32 zählen Genussrechte mit Rückzahlungsverpflichtung stets als Fremdkapital.

Einsatzgebiete und Bedeutung von Genussrechten

Unternehmen verwenden Genussrechte zur Kapitalerhöhung, als Gründerlohn, bei Restrukturierungen oder als Mitarbeiterbeteiligung. Sie sind flexibel und können gezielt zur Bilanzoptimierung und Liquiditätsstärkung beitragen. Besonders im Mittelstand gelten Genussrechte als attraktive Alternative zu klassischen Finanzierungsmodellen. Anleger profitieren von Renditechancen und oftmals von Nachzahlungsansprüchen in späteren Geschäftsjahren. Für Gesellschaften bieten Genussrechte eine Möglichkeit, das Eigenkapital zu stärken, ohne Herrschaftsrechte abzugeben. Die Transparenz, steuerliche Vorteile und vertragliche Anpassungsfähigkeit machen Genussrechte zu einem wichtigen Instrument in der modernen Unternehmensfinanzierung.

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