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Homeoffice-Pauschale 2026: Was Sie ansetzen dürfen und was das Finanzamt sehen will

Die Homeoffice-Pauschale ist eines der wenigen steuerlichen Instrumente, die aus einer Krise heraus dauerhaft im Gesetz gelandet sind. Was 2020 als Corona-Hilfe begann, ist heute fester Bestandteil des Einkommensteuergesetzes.

2026 gilt sie unverändert, allerdings schaut das Finanzamt genauer hin. Wer die Pauschale ansetzt, sollte die Spielregeln und die Grenzen zur Entfernungspauschale kennen.

Homeoffice-Pauschale 2026 in Zahlen

  • 6 € pro Homeoffice-Tag
  • maximal 210 Tage pro Jahr
  • Jahreshöchstbetrag: 1.260 €
  • Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG
  • offizieller Name seit 2023: Tagespauschale

Diese Werte sind gegenüber 2025 unverändert. Ein eigenes Arbeitszimmer brauchen Sie nicht; ein Küchentisch, auf dem man arbeitet, reicht steuerlich völlig aus.

Die Pauschale gilt für alle: Angestellte, Selbstständige und Freiberufler. Sie greift auch dann, wenn Sie sich Ihren Arbeitsplatz mit dem Partner oder Kindern teilen.

Wer darf die Homeoffice-Pauschale ansetzen?

Die zentrale Voraussetzung: Sie müssen Ihre berufliche Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausüben. Überwiegend bedeutet in diesem Zusammenhang mehr als die Hälfte der Arbeitszeit.

Und dann kommt der Punkt, an dem viele stolpern: An einem Tag, an dem Sie ins Büro fahren, gibt es die Pauschale grundsätzlich nicht. Egal wie viele Stunden Sie danach noch am Küchentisch oder im Heimbüro arbeiten.

Zwei wichtige Ausnahmen

  • Ausnahme 1: Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar. Steht Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Sie beides ansetzen; die Pauschale und die Entfernungspauschale für die gefahrene Strecke. Klassisches Beispiel: Lehrer ohne eigenes Büro in der Schule.
  • Ausnahme 2: Auswärtstätigkeit. Fahren Sie an einem Tag zu einem Kunden (nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte) und arbeiten davor oder danach überwiegend zu Hause, dürfen Sie beides kombinieren.

Diese Ausnahmen wurden 2023 eingeführt und gelten weiterhin. Sie machen die Pauschale besonders für Berufsgruppen mit Mischtätigkeiten interessant.

Wie viel Steuerersparnis bringt die Pauschale wirklich?

Die 1.260 € klingen nach viel. Bei Angestellten wirken sie aber nur dann, wenn sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen.

Ein Beispiel zeigt das Prinzip:

Ein Angestellter arbeitet 130 Tage im Jahr im Homeoffice. Weitere Werbungskosten hat er nicht.

  • Homeoffice-Pauschale: 130 × 6 € = 780 €
  • Vergleich mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 €
  • Steuerlich wirksam: 0 €

Der Pauschalbetrag steht ohnehin jedem Angestellten zu. Erst wenn Homeoffice-Pauschale plus weitere Werbungskosten (Fahrten, Fortbildung, Beiträge, Arbeitsmittel) diese Grenze übersteigen, spart die Homeoffice-Pauschale echte Steuer.

Bei Selbstständigen ist das anders: Sie setzen die Pauschale direkt als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung an; ohne Pauschbetrag-Verrechnung.

Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale: Was sind die Unterschiede?

Beide Beträge stehen für unterschiedliche Situationen. Und sie schließen sich am selben Tag grundsätzlich aus.

Die Entfernungspauschale beträgt seit 2026 einheitlich 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Sie gilt für jeden Tag, an dem Sie zur ersten Tätigkeitsstätte fahren.

Ein kurzes Rechenbeispiel:

Eine Angestellte fährt an 150 Tagen ins Büro (20 km einfache Strecke) und arbeitet 70 Tage im Homeoffice.

  • Entfernungspauschale: 150 × 20 km × 0,38 € = 1.140 €
  • Homeoffice-Pauschale: 70 × 6 € = 420 €
  • Werbungskosten gesamt: 1.560 €

Über dem Pauschalbetrag von 1.230 € sind es hier 330 € steuerlich wirksame Kosten; bei 35 % Grenzsteuer immerhin rund 115 € Ersparnis.

Für die Optimierung gilt: Vergleichen Sie beide Positionen tageweise. An kurzen Bürotagen mit geringer Fahrtstrecke kann die Homeoffice-Pauschale sinnvoller sein als die Fahrt.

Homeoffice-Pauschale oder häusliches Arbeitszimmer: Was passt besser?

Das Steuerrecht kennt zwei Wege, die Kosten für die häusliche Arbeit abzusetzen. Sie schließen sich für denselben Tätigkeitsraum aus.

  • Weg 1 – Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG): 6 € pro Tag, max. 1.260 € jährlich. Kein separater Raum nötig. Kein Nachweis einzelner Kosten.
  • Weg 2 – Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG): Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit Dann können Sie wählen:
    • Jahrespauschale von 1.260 € (ohne Kostennachweis) oder
    • die tatsächlichen Kosten ohne Deckelung

Der Unterschied ist erheblich. Der Mittelpunkts-Nachweis ist streng: Wer regelmäßig zu Kunden fährt oder ins Büro pendelt, erfüllt ihn meist nicht.

Tatsächliche Kosten rechnen sich vor allem bei teuren Wohnlagen und großen Arbeitszimmern. Sie umfassen anteilig Miete, Nebenkosten, Reinigung, Reparaturen und AfA.

In der Praxis nutzen die meisten Homeoffice-Beschäftigten die Tagespauschale. Sie ist unbürokratisch und deckt den durchschnittlichen Anwendungsfall gut ab.

Was Sie zusätzlich zur Pauschale absetzen dürfen

Ein weit verbreiteter Irrtum: Mit der Homeoffice-Pauschale seien alle beruflichen Ausgaben abgegolten. Das stimmt nicht.

Die Pauschale deckt anteilige Raumkosten wie Strom, Heizung und Miete ab. Arbeitsmittel hingegen setzen Sie zusätzlich an, als eigenständige Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Typische Beispiele für weiterhin abzugsfähige Positionen:

  • Notebook, Monitor, Tastatur, Maus (bei über 800 € netto über die AfA)
  • Bürostuhl, Schreibtisch, Regal
  • Fachbücher, Fachzeitschriften, Software
  • Internetpauschale: 20 % der Kosten, maximal 20 € pro Monat (240 € im Jahr)
  • beruflich veranlasste Telefonkosten
  • Fortbildungen und Bewerbungen

Wer viel im Homeoffice arbeitet, addiert schnell mehrere hundert Euro zusätzlich zur Tagespauschale. Bewahren Sie die Belege systematisch auf, das erleichtert die Steuererklärung erheblich.

Dokumentation: was 2026 anders ist

Die Beträge sind gleich geblieben, die Prüfpraxis nicht. Finanzämter fragen 2026 spürbar häufiger nach Nachweisen für die geltend gemachten Homeoffice-Tage.

Eine reine Liste mit Datumsangaben reicht bei Nachfragen inzwischen selten. Anerkannt und praxistauglich sind:

  • ein einfacher Homeoffice-Kalender mit Datum, Arbeitszeit und kurzer Tätigkeitsbeschreibung
  • eine Arbeitgeberbescheinigung über die vereinbarten Homeoffice-Tage
  • Einträge im Outlook- oder Google-Kalender mit klarem Homeoffice-Marker
  • Auszüge aus Zeiterfassungssystemen, falls im Unternehmen vorhanden

Der Aufwand ist minimal. Zehn Sekunden pro Tag reichen, um sich abzusichern. Für Selbstständige empfiehlt sich die tageweise Dokumentation direkt in der Buchhaltungssoftware. So bleiben Pauschale und Belege immer synchron.

Was Arbeitgeber wissen sollten

Ein häufiges Missverständnis: Arbeitgeber könnten die Homeoffice-Pauschale steuerfrei an ihre Beschäftigten auszahlen. Das ist nicht korrekt.

Die Tagespauschale ist eine persönliche Steuervergünstigung des Beschäftigten. Zahlt der Arbeitgeber sie pauschal aus, gilt sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls an.

Möchten Sie als Arbeitgeber Ihre Beschäftigten unterstützen, gibt es sauberere Wege:

  • Auslagenersatz für konkret nachgewiesene Kosten (§ 3 Nr. 50 EStG): Erstatten Sie Ihren Mitarbeitenden nachgewiesene Auslagen wie beruflich genutzte Internet- oder Telefonanteile.
  • Überlassung von Arbeitsmitteln: Stellen Sie Laptop, Bildschirm oder Bürostuhl zur Verfügung. Die betriebliche Nutzung bleibt steuerfrei.
  • Pauschale Erstattung der Telekommunikation (§ 3 Nr. 50 EStG i.V.m. R 3.50 LStR): bis zu 20 % der Rechnung, höchstens 20 € pro Monat, pauschal steuerfrei.

Sprechen Sie hier vorab mit Ihrem Steuerberater. Die Grenze zwischen steuerfreiem Auslagenersatz und steuerpflichtigem Arbeitslohn kann schmal sein.

Wo Sie die Pauschale in der Steuererklärung eintragen

Der Ort in der Steuererklärung hängt von der Beschäftigungsform ab:

  • Angestellte: Anlage N, Zeilen 60 bis 62 (Werbungskosten – Homeoffice-Tagespauschale). Zusätzlich tragen Sie die Anzahl der Homeoffice-Tage ein.
  • Selbstständige: Anlage EÜR, Zeile 65 (sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben). Oder direkt als Buchung im Konto „sonstige Betriebsausgaben“ in Ihrer Buchhaltungssoftware.
  • Vermieter mit häuslichem Büro (Vermietung und Verpachtung): Die Pauschale ist nicht zulässig, da hier die Einkunftsart eine andere ist.

Achten Sie darauf, die Homeoffice-Pauschale nicht versehentlich zusätzlich zum häuslichen Arbeitszimmer für denselben Zeitraum anzusetzen. Dem Finanzamt fallen solche Doppelabzüge in der Regel auf.

FAQ: Häufige Fragen zur Homeoffice-Pauschale

Muss ich einen separaten Raum als Arbeitszimmer haben?

Nein. Die Tagespauschale gilt auch dann, wenn Sie am Esstisch, im Schlafzimmer oder auf dem Sofa arbeiten. Ein eigener Raum ist keine Voraussetzung.

Kann ich die Pauschale rückwirkend geltend machen?

Ja. Sie können sie noch in einer nachträglichen Steuererklärung ansetzen – im Rahmen der vierjährigen Festsetzungsfrist. Voraussetzung: Sie können die Tage plausibel nachweisen.

Zählt ein halber Homeoffice-Tag?

Ja, wenn Sie an diesem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet haben. Dann setzen Sie die volle Tagespauschale von 6 € an – nicht anteilig.

Ja, wenn Sie an diesem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet haben. Dann setzen Sie die volle Tagespauschale von 6 € an – nicht anteilig.

Kann ich Krankheits- oder Urlaubstage mitzählen?

Nein. Nur Tage mit tatsächlicher beruflicher Tätigkeit im Homeoffice zählen. Krankheit, Urlaub und Feiertage bleiben unberücksichtigt.

Was, wenn ich mehr als 210 Tage im Homeoffice arbeite?

Die zusätzlichen Tage bringen steuerlich nichts. Die Deckelung bei 1.260 € gilt absolut. Wer viel mehr Tage arbeitet, prüft besser das Arbeitszimmer nach tatsächlichen Kosten.

Können Eheleute die Pauschale beide ansetzen?

Ja, wenn beide zu Hause arbeiten. Jeder erhält seine eigene Pauschale von bis zu 1.260 € pro Jahr – auch bei gemeinsamer Nutzung desselben Raums.

Gilt die Pauschale auch bei Nebentätigkeit?

Ja. Wer nebenberuflich selbstständig ist, kann die Pauschale für seine Nebentätigkeit-Homeoffice-Tage ansetzen. Der Höchstbetrag von 1.260 € gilt aber insgesamt.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung?

Der Prüfer verlangt einen plausiblen Nachweis der Homeoffice-Tage. Ohne Dokumentation drohen Kürzungen oder die Streichung der Pauschale.

Ist die Pauschale bei Minijobs anwendbar?

Beim Minijob wird die Steuer meist pauschal vom Arbeitgeber übernommen. Da Werbungskosten hier ins Leere laufen, bringt die Pauschale keinen Vorteil.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
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