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Anschaffungskosten

Für die Bewertung erworbener Wirtschaftsgüter oder Vermögensgegenstände gelten in der Betriebswirtschaft die Anschaffungskosten als Maßstab. Diese enthalten die Erwerbskosten und eventuelle Aufwendungen, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen. Für jeden Vermögensgegenstand müssen diese Kosten einzeln zuzuordnen sein. 

Warum sind Anschaffungskosten wichtig? 

Anhand der Anschaffungskosten werden für die Steuerbilanz (§ 6 EStG) und die Handelsbilanz (§ 253 I, II HGB) die Obergrenzen der Bewertung festgelegt. Sie bilden außerdem die Basis zur Berechnung der Abschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dadurch ermöglichen sie die gleichmäßige Belastung der Gewinne durch die Anschaffungskosten oder Wiederbeschaffungskosten und sind auch für die Bilanzanalyse interessant.  

Was sind die sogenannten Anschaffungskosten? 

Die Anschaffungskosten sind laut § 253 Abs. 1 HGB der maximale Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand auch in der Folgezeit bewertet und angesetzt (gebucht) werden darf. Sollten die Vermögensgegenstände einer Abnutzung unterliegen, bemessen wir die Abschreibung ebenfalls anhand der Anschaffungskosten. 

Was gehört (nicht) zu den Anschaffungskosten? 

Wenn wir ein Wirtschaftsgut oder Vermögensgegenstand erwerben oder in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, gelten die dafür anfallenden Ausgaben als Anschaffungskosten. Nur Kosten, die direkt dem Erwerb zurechenbar sind, dürfen wir als Anschaffungskosten werten. 

Nicht zu den Anschaffungskosten zählen zum Beispiel Betriebskosten wie Treibstoff, Inspektionen oder der TÜV bei Fahrzeugen und ähnliche Ausgaben. Auch die Mehrwertsteuer ist nicht Teil der Anschaffungskosten, sofern der Käufer berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen. 

Anschaffungskosten berechnen 

Für die Berechnung der Anschaffungskosten kommt eine simple Formel zum Einsatz. Denn neben dem Anschaffungspreis sind hier noch weitere Ausgaben, Rabatte, Transportkosten und vieles mehr zu bedenken!

 

Anschaffungspreis (Kaufpreis netto)

-

Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti)

+

Anschaffungsnebenkosten (Transport, Montage, Zoll …)

+

nachträgliche Anschaffungskosten (Erschließung, Erweiterung …)

=

Anschaffungskosten

Minderung der Anschaffungskosten 

Erhalten wir einen Rabatt oder Skonto auf unsere neu erworbenes Wirtschafts- oder Vermögensgut, werden diese vom Anschaffungspreis abgezogen. Dadurch mindern sich auch unsere Anschaffungskosten. 

Anschaffungskosten aktivieren

Egal ob neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, laut § 253 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten zu aktivieren. Dabei dürfen jedoch nur angemessene Aufwendungen den Gewinn der steuerpflichtigen Person reduzieren, die deren Lebensführung betreffen. Sind die Anschaffungskosten unverhältnismäßig hoch oder wird das angeschaffte Gut überwiegend privat genutzt, ist die Aufwendung meist nicht mehr angemessen. 

Hier muss bestimmt werden, welcher Teil als angemessen gilt - dieser wird bei der jährlichen Abschreibung berücksichtigt und fließt so in die Bilanz ein. Nicht angemessene Teile werden hingegen dem Gewinn, außerhalb der Bilanz, zugerechnet.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
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