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Anschaffungskosten

Für die Bewertung erworbener Wirtschaftsgüter oder Vermögensgegenstände gelten in der Betriebswirtschaft die Anschaffungskosten als Maßstab. Diese enthalten die Erwerbskosten und eventuelle Aufwendungen, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen. Für jeden Vermögensgegenstand müssen diese Kosten einzeln zuzuordnen sein. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Anschaffungskosten sind der gesetzlich definierte Höchstwert für die Bewertung eines Vermögensgegenstands (§ 253 Abs. 1 HGB)
  • Sie bilden die Basis für die Berechnung von Abschreibungen
  • Formel: Anschaffungspreis − Preisminderungen + Nebenkosten + nachträgliche Kosten
  • Nicht dazu zählen: laufende Betriebskosten und (bei Vorsteuerabzugsberechtigung) die Mehrwertsteuer
  • Abzugrenzen von den Herstellungskosten: Diese entstehen bei selbst erstellten Gütern

Warum sind Anschaffungskosten wichtig? 

Anhand der Anschaffungskosten werden für die Steuerbilanz (§ 6 EStGund die Handelsbilanz (§ 253 I, II HGB) die Obergrenzen der Bewertung festgelegt. Sie bilden außerdem die Basis zur Berechnung der Abschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dadurch ermöglichen sie die gleichmäßige Belastung der Gewinne durch die Anschaffungskosten oder Wiederbeschaffungskosten und sind auch für die Bilanzanalyse interessant.  

Was gehört zu den Anschaffungskosten? 

Beim Erwerb eines Wirtschaftsguts oder Vermögensgegenstands gelten alle direkt zurechenbaren Aufwendungen als Anschaffungskosten: also solche, die notwendig sind, um das Gut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Nicht zu den Anschaffungskosten zählen zum Beispiel Betriebskosten wie Treibstoff, Inspektionen oder der TÜV bei Fahrzeugen und ähnliche Ausgaben. Auch die Mehrwertsteuer ist nicht Teil der Anschaffungskosten, sofern der Käufer berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen. 

Anschaffungskosten berechnen 

Für die Berechnung der Anschaffungskosten kommt eine simple Formel zum Einsatz. Denn neben dem Anschaffungspreis sind hier noch weitere Ausgaben, Rabatte, Transportkosten und vieles mehr zu bedenken:

 

Anschaffungspreis (Kaufpreis netto)

-

Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti)

+

Anschaffungsnebenkosten (Transport, Montage, Zoll …)

+

nachträgliche Anschaffungskosten (Erschließung, Erweiterung …)

=

Anschaffungskosten

Konkretes Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 20.000 € netto. Der Lieferant gewährt 500 € Rabatt. Transportkosten belaufen sich auf 800 €, Montagekosten auf 400 €. Die Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt: 

Position

Betrag

Anschaffungspreis (netto)

20.000 €

− Rabatt

− 500 €

+ Transportkosten

+ 800 €

+ Montagekosten

+ 400 €

= Anschaffungskosten

20.700 €

Minderung der Anschaffungskosten 

Erhält ein Unternehmen einen Rabatt, Skonto oder Bonus auf ein neu erworbenes Wirtschaftsgut, werden diese Beträge vom Anschaffungspreis abgezogen. Dadurch mindern sich auch die gesamten Anschaffungskosten.

Was ist der Unterschied zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten? 

Anschaffungskosten entstehen beim Kauf eines Wirtschaftsguts von einem Dritten. Herstellungskosten hingegen entstehen, wenn ein Unternehmen ein Wirtschaftsgut selbst produziert oder herstellt, zum Beispiel bei der Eigenproduktion von Maschinen oder der Errichtung eines Gebäudes. 

 

Anschaffungskosten

Herstellungskosten

Entstehung

Kauf von Dritten

Eigene Produktion/Erstellung

Rechtsgrundlage

§ 253 Abs. 1 HGB

§ 255 Abs. 2 HGB

Beispiel

Kauf einer Maschine

Selbst gebaute Maschine

Wie werden Anschaffungskosten abgeschrieben?

Anschaffungskosten laut § 253 Abs. 1 HGB sind der maximale Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand auch in der Folgezeit bewertet werden darf. Unterliegen Vermögensgegenstände einer Abnutzung, bemisst sich die Abschreibung ebenfalls anhand der Anschaffungskosten.

Dabei gibt es zwei gängige Abschreibungsmethoden: 

  • Lineare Abschreibung: Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Beispiel: Eine Maschine kostet 20.700 € und hat eine Nutzungsdauer von 5 Jahren → jährliche Abschreibung: 4.140 €.
  • Degressive Abschreibung: In den ersten Jahren wird ein höherer Betrag abgeschrieben, der Betrag nimmt jährlich ab. Diese Methode ist seit 2023 für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder steuerlich zulässig.

Wann müssen Anschaffungskosten aktiviert werden?

Egal ob neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, laut § 253 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten zu aktivieren. Dabei dürfen jedoch nur angemessene Aufwendungen den Gewinn der steuerpflichtigen Person reduzieren, die deren Lebensführung betreffen. Sind die Anschaffungskosten unverhältnismäßig hoch oder wird das angeschaffte Gut überwiegend privat genutzt, ist die Aufwendung meist nicht mehr angemessen. 

Hier muss bestimmt werden, welcher Teil als angemessen gilt: dieser wird bei der jährlichen Abschreibung berücksichtigt und fließt so in die Bilanz ein. Nicht angemessene Teile werden hingegen dem Gewinn, außerhalb der Bilanz, zugerechnet.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
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