Buchhaltung.de

Quellensteuer

Als Unternehmer sind Ihnen Steuern nicht unbekannt – immerhin gibt es allein in Deutschland mehr als als 40 verschiedene Arten von ihnen, unter anderem allgemein bekannte wie die Einkommens-, Körperschafts- und Mehrwertsteuer. Während diese sich jeweils auf ein Objekt beziehen, steht bei der Quellensteuer die Erhebungsweise im Vordergrund.

Was ist Quellensteuer?

Was Quellensteuer bedeutet, lässt sich grob zunächst anhand des Wortstammes einfach nachvollziehen. Sie wird direkt am Ort ihrer Entstehung – also ihrer Quelle – erhoben und sogleich beispielsweise von Ihnen als Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt. Dabei ist sie keine eigene Steuerart, sondern bezieht sich auf die Form ihrer jeweiligen Erhebung und dient damit als Oberbegriff für eine Reihe eigener Steuerarten. Zu den bekanntesten Quellensteuerarten in Deutschland zählen die Lohnsteuer sowie die Kapitalertragssteuer.

Weshalb gibt es Quellensteuern?

Sowohl der Steuerpflichtige als auch der Staat profitieren vom Modell der Quellensteuer. Während die Staatskasse sofort auf die abgeführten Beträge zurückgreifen kann, wird Ihrem Arbeitnehmer seine jährliche Steuererklärung erleichtert, weil Ihre Lohnbuchhaltung seine Steuern bereits in seinem Namen an das Finanzamt abführt.

Wann fällt Quellensteuer an?

Als Unternehmer und Arbeitgeber wissen Sie es sicher genau: Ihr Buchhaltungsbüro widmet sich jeden Monat erneut der Lohnsteuer Ihrer Angestellten, die auch für alle anderen abhängig Beschäftigten in Deutschland anfällt. Gemäß § 38 Einkommenssteuergesetz sind Sie als Schuldner der Vergütung, in diesem Falle des Gehaltes, quellensteuerpflichtig und müssen somit einen vorgegebenen Prozentsatz des Lohns oder Gehalts statt an Ihren Mitarbeiter an das Finanzamt überweisen. Ihre Buchhaltung hat dafür maximal zehn Tage nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums Zeit – normalerweise einem Kalendermonat. Ebenso wie die Lohnsteuer wird gegebenenfalls auch die Kirchensteuer als Quellensteuer von Ihnen direkt an das Finanzamt übermittelt

Die zweite große bekannte Quellsteuer ist die sogenannte Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bei Wertpapieren. Sie ist auch als Kapitalertragsteuer bekannt und wird von den Finanzinstituten abgewickelt, über die Sie Ihre entsprechenden Unternehmensgeschäfte tätigen. Grundsätzlich müssen Kapitalerträge dank ihrer abgeltenden Wirkung nicht in der Einkommenssteuer aufgeführt werden. Eine Ausnahme allerdings gibt es für eine Quellensteuer Steuererklärung – sind Sie in Deutschland ansässig, beziehen jedoch Kapitalerträge aus dem Ausland

Welche Quellensteuern gibt es noch?

Neben den genannten Steuerarten finden sich weitere Quellensteuern im deutschen Finanzwesen. So müssen im Einzelfall für Aufsichts- oder Verwaltungsräte Quellensteuern abgeführt werden sowie für im Ausland lebende Künstler und Sportler, die in Deutschland Vergütungen für ihre Tätigkeiten erhalten. Die Bauabzugssteuer schließlich soll illegale Beschäftigung im Baugewerbe verhindern.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
Wir verwenden Cookies
Wir möchten Sie um Zustimmung zur Verwendung von Cookies bitten. Diese dienen uns zur Analyse der Zugriffe auf unsere Website und deren Optimierung.
technisch notwendige Cookies
Cookies zur Statistik und Webanalyse
Alle Cookies akzeptieren
Auswahl speichern