Realisationsprinzip
Das Realisationsprinzip ist ein zentrales Grundprinzip der Buchhaltung und spielt eine entscheidende Rolle für die Bilanzierung und Gewinnermittlung von Unternehmen. Es sorgt dafür, dass Gewinne und Erträge erst dann in der Buchführung erscheinen, wenn sie tatsächlich realisiert wurden. Ziel ist es, eine vorsichtige und realitätsnahe Darstellung der Unternehmenslage zu gewährleisten und eine Überbewertung durch nicht realisierte Gewinne zu vermeiden. Das Realisationsprinzip ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in § 252 Abs. 1 Nr. 4 verankert und zählt zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
Definition und Einordnung
Das Realisationsprinzip legt fest, dass Gewinne nur dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie bis zum Abschlussstichtag tatsächlich realisiert sind. Das bedeutet, Erträge dürfen erst dann in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen, wenn die zugrundeliegende Leistung erbracht oder die Ware geliefert wurde und der Anspruch auf Gegenleistung entstanden ist. Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen, die noch nicht verkauft wurden, dürfen nicht als Gewinn verbucht werden. Das Prinzip dient dem Gläubigerschutz und verhindert, dass Unternehmen ihre finanzielle Lage durch die Berücksichtigung zukünftiger, unsicherer Gewinne zu positiv darstellen. Es ist eng mit dem Vorsichtsprinzip und dem Imparitätsprinzip verbunden, das wiederum verlangt, erkennbare Verluste bereits dann zu erfassen, wenn sie absehbar sind.
Realisationszeitpunkt und Anschaffungswertprinzip
Der Realisationszeitpunkt ist der Moment, in dem die Leistung erbracht oder die Ware geliefert wurde und das wirtschaftliche Risiko auf den Käufer übergeht. In der Praxis ist das in der Regel der Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs. Erst zu diesem Zeitpunkt darf der Gewinn bilanziert werden. Bis dahin gilt das Anschaffungswertprinzip: Vermögensgegenstände dürfen höchstens zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz angesetzt werden. Wertsteigerungen, die bis zum Realisationszeitpunkt eintreten, bleiben unberücksichtigt. Erst wenn der Absatzmarkt erreicht ist und der Gefahrenübergang vollzogen wurde, kann ein positiver Erfolgsbeitrag als realisiert gelten. Das schützt vor einer zu optimistischen Darstellung der Vermögenslage und sorgt für eine konservative Bewertung.
Beispiel für einen Gefahrübergang
Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, an dem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Ein Beispiel: Ein Unternehmen verkauft am 10. Januar Waren an einen Kunden. Die Lieferung erfolgt am 20. Januar, die Rechnung wird am 24. Januar gestellt und die Zahlung am 30. Januar geleistet. Der Gewinn darf erst am 20. Januar, also mit der Lieferung und dem Gefahrübergang, realisiert werden – nicht schon bei Vertragsabschluss oder Rechnungsstellung. Geht die Ware nach dem Gefahrübergang verloren, trägt der Käufer das Risiko, und der Verkäufer kann den Gewinn verbuchen. Solange die Ware noch beim Verkäufer liegt, darf kein Gewinn ausgewiesen werden, selbst wenn der Marktwert zwischenzeitlich gestiegen ist.
Das Realisationsprinzip sorgt damit für eine klare und nachvollziehbare Gewinnermittlung, die sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch dem Vorsichtsprinzip entspricht.
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