Forderung
Sie haben bereits Ihre vertragliche Leistung erfüllt, wurden dafür allerdings noch nicht wie vereinbart bezahlt? Damit steht Ihnen eine finanzielle Forderung gegen Ihren Vertragspartner als Schuldner zu. Abhängig von ihrer jeweiligen Art weist Ihre Buchhaltung die Forderung in unterschiedlichen Kategorien Ihrer Bilanz aus.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Forderung ist ein rechtlich begründeter Anspruch eines Gläubigers gegen einen Schuldner (typisch: Lieferung oder Leistung wurde erbracht, Zahlung steht noch aus).
- In der Bilanz gehören Forderungen grundsätzlich zum Umlaufvermögen und werden nach § 266 HGB gegliedert (z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen).
- Forderungen sind am Bilanzstichtag vorsichtig zu bewerten (Einzelbewertung bzw. Vorsichtsprinzip; bei Wertminderung Abschreibung nach strengerem Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen).
- Zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen erfordern Maßnahmen wie Wertberichtigungen oder Abschreibungen.
- Verjährung: regelmäßig 3 Jahre (BGB § 195, § 199). Fristbeginn am Jahresende der Anspruchsentstehung.
Was ist eine Forderung?
Fallen Leistung und Gegenleistung nicht auf denselben Zeitpunkt, hat der Leistende als Gläubiger Anspruch auf eine Forderung gegen seinen Schuldner. Diese Forderung spielt gemäß ihrer Definition auch in Ihrer Finanzbuchhaltung eine wichtige Rolle. Schließlich sind Geschäfte, bei denen eine Vertragspartei in Vorleistung geht, im Unternehmensalltag gang und gäbe. Dabei kann es sich um Beziehungen zu einem Partnerkonzern, einem Subunternehmen oder auch einem Privatkunden handeln.
Beispiel: Sind Ihre Warenlieferung bereits abgenommen, die Zahlungsverpflichtung Ihres Vertragspartners hingegen mit einer 14-tägigen Frist vereinbart? Dann steht Ihnen bis zum Begleichen des offenen Betrages eine Forderung gegenüber Ihrem Schuldner zu.
Welche Arten von Forderungen gibt es?
Neben einer geldwerten Forderung können Ansprüche auf Dienst-, Werk- oder Sachleistungen bestehen. Aufgeteilt werden Forderungen in der Wirtschaft gemäß § 266 Abs. 2 Handelsgesetzbuch in die folgenden Kategorien:
- Lieferung und Leistung: Diese typische Forderung entsteht bei einem Vertragsverhältnis wie einer Internetbestellung oder Inanspruchnahme eines Technikservices.
- Sie haben als Mutterkonzern einen berechtigten Anspruch gegenüber einer Ihrer Tochtergesellschaften. In diesem Fall muss Ihre Buchhaltung diesen als „Forderung gegen verbundene Unternehmen“ bilanzieren.
- Halten Sie Anteile an einem weiteren Unternehmen, unterfallen offene Forderungen dem Bereich Beteiligungsverhältnis.
- In der vierten Kategorie sammeln sich die Forderungen, die von den drei oben genannten nicht umfasst sind. Bei diesen „sonstigen Vermögensgegenständen“ kann es sich ebenso um Kautionen wie Kredite handeln. Oder auch um einen Lohnvorschuss an einen Ihrer Angestellten.
Um welche Forderungsart es sich auch handeln mag: Sie muss in der Bilanz in jedem Fall Ihrem Umlaufvermögen zugeschrieben und dort auf der Aktivseite verbucht werden.
Wann verjährt eine Forderung?
Die Verjährungsfrist einer Forderung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Ohne anderweitige Absprachen beträgt sie nach § 195 sowie 199 Abs. 1 BGB in der Regel drei Jahre. Die Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch aufgrund der Leistungserbringung des Gläubigers entstanden ist. Das Rechnungsdatum ist für das Berechnen einer Verjährung unerheblich.
Mit Ablauf der Frist erhält der Schuldner ein Anrecht auf eine Leistungsverweigerung. Lassen Sie Ihre Finanzbuchhaltung daher regelmäßig offene Forderungen überprüfen, um Ihren Anspruch am Ende noch durchsetzen zu können. Sind Sie sich nicht sicher, ob und wann der Schuldner zahlt, können Sie auch zweifelhafte Forderungen geltend machen.
Forderung in der Bilanz: Wo wird sie ausgewiesen?
Forderungen sind in der Bilanz grundsätzlich Teil des Umlaufvermögens. Die handelsrechtliche Gliederung bei Kapitalgesellschaften (und als Orientierung allgemein) erfolgt nach § 266 HGB u. a. in:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- Forderungen gegen Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis
- sonstige Vermögensgegenstände
Das ist der Grund, warum Ihre Buchhaltung die Forderungsart sauber zuordnen muss: je nach Gegenpartei (Kunde, Konzern, Beteiligung etc.) gehört sie in eine andere Bilanzposition.
Bewertung von Forderungen: Was gilt zum Bilanzstichtag?
Für Forderungen gelten zentrale Grundsätze der GoBD:
- Einzelbewertung: Forderungen sind grundsätzlich einzeln auf Werthaltigkeit zu prüfen.
- Vorsichtsprinzip: vorhersehbare Risiken bzw. Verluste bis zum Bilanzstichtag sind zu berücksichtigen.
- Umlaufvermögen = strenges Niederstwertprinzip: Liegt der beizulegende Wert unter dem Nennwert, ist abzuschreiben.
In der Praxis heißt das: „Einwandfreie“ Forderungen stehen regelmäßig zum Nennwert in der Bilanz, zweifelhafte Forderungen müssen wertberichtigt werden, und uneinbringliche Forderungen werden ausgebucht bzw. abgeschrieben.
Zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen
Zweifelhaft sind Forderungen, wenn die Einbringlichkeit unsicher wird (z. B. wiederholte Mahnungen erfolglos, Mahnbescheid, Inkasso oder Zahlungsschwierigkeiten). Dann wird in der Praxis häufig auf ein separates Konto „zweifelhafte Forderungen“ umgebucht und eine Wertberichtigung vorgenommen.
Uneinbringlich sind Forderungen, wenn endgültig (oder auf absehbare Zeit) nicht mehr mit Zahlung zu rechnen ist. Klassisch ist hierbei eine Insolvenz oder ein endgültiger Forderungsausfall. Uneinbringliche Forderungen werden handelsrechtlich vollständig abgeschrieben.
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