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Umlaufvermögen

Sie müssen kurzfristig etwas Ihrer Kasse entnehmen, möchten eine ausstehende Forderung eintreiben oder Ihr Bankguthaben einsehen? Damit befinden Sie sich jeweils im Bereich Ihres betrieblichen Umlaufvermögens. Gegenüber dem Anlagevermögen ist dies der Teil Ihres Unternehmenskapitals, der auf keine dauerhafte Vermögensbildung ausgelegt ist.

Was ist Umlaufvermögen?

Ihr Anlage- und Umlaufvermögen ergeben das Gesamtvermögen Ihres Betriebs. Im Gegensatz zum in § 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch festgeschriebenen Anlagevermögen fehlt es an einer detaillierten Umlaufvermögens-Definition. Dennoch herrscht allgemeine Einigkeit über das Ausschlussprinzip: Was als Unternehmenskapital nicht zum Anlagevermögen zählt, ist dem Umlaufvermögen zugerechnet. Es setzt sich somit aus den Teilen Ihres Betriebsvermögens zusammen, die nicht dem dauerhaften Geschäftsbetrieb dienen. Dieses ist demnach schnell wieder verbraucht. Allerdings ist selbst das Umlaufvermögen noch einmal in kurzfristiges Umlaufvermögen und langfristiges Umlaufvermögen unterteilt. Wobei Letzteres für mindestens ein Jahr in Ihrem Unternehmen verbleibt. Keine einfache Zuordnung für Ihre Buchhaltung, die auch sonst komplexen Anforderungen beim Erstellen des Umlaufvermögens entsprechen muss.

Was gehört zum Umlaufvermögen?

Gegenüber den Sach-, Finanzanlagen oder immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zählt zum Umlaufvermögen folgendes: Sämtliche Wirtschaftsgüter, die zur Distribution, Produktion oder dem eigenen Nutzen erworben oder hergestellt worden sind. Sie sind in der Regel in vier Bereiche aufgeteilt:

  • Vorräte
  • Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände
  • Wertpapiere
  • Liquide Mittel

Umlaufvermögen richtig verbuchen

Für einen stets genauen Überblick Ihrer betrieblichen Vermögensverhältnisse ist eine korrekte Buchhaltung hinsichtlich Ihres Umlaufvermögens von hoher Bedeutung. Dies schließt auch das richtige Kontieren von Belegen auf das jeweilige Aufwands- oder Ertragskonto mit ein. Mögen die Beträge auf den Rechnungen oder Kassenbons auch noch so gering sein. Immerhin für zehn Jahre sind Sie zur Aufbewahrung all dieser Rechnungen gemäß § 257 Handelsgesetzbuch verpflichtet.

Führen Sie Ihr Kleinunternehmen in einer Rechtsform mit ausschließlich einfacher Buchführung, ist zum Einreichen beim Finanzamt auch eine Einnahmenüberschussrechnung ausreichend. Bei dieser erfasst Ihre Buchhaltung alle Ein- und Ausgaben ohne doppelte Kontoführung. Doch auch hier gilt es das Umlaufvermögen präzise einzutragen.

Umlaufvermögen und Bilanz

Der Normalfall der doppelten Buchführung enthält das Erstellen einer Jahresbilanz, in der unter anderem auch das Umlaufvermögen auszuweisen ist. Sämtliche Posten müssen auf der linken Seite der Bilanz als Aktiva verbucht sein. Zusätzlich müssen sie mit ihren Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten angegeben und abgeschrieben werden. Innerhalb der Bilanzanalyse dient das Umlaufvermögen dem Berechnen einzelner betriebswirtschaftlicher Kennzahlen:

  • Vermögensintensität: Verhältnis Anlagevermögen / Umlaufvermögen
  • Umlaufintensität: Anteil Umlaufvermögen am Gesamtvermögen
  • Working Capital: Finanzierungsart kurzfristiger Verbindlichkeiten
  • Net Working Capital: Anteil des für kurzfristige Umsätze generierbarer Vermögensteile
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