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Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, handelt es sich um eine vereinfachte Variante, den Gewinn eines Unternehmens zu ermitteln. Dabei ist es wichtig, Einnahmen und Ausgaben korrekt und lückenlos zu erfassen.

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmenüberschussrechnung reichen Unternehmer zusammen mit der Steuererklärung zum Jahresabschluss beim zuständigen Finanzamt ein. Zu diesem Zweck ist die entsprechende Anlage mit dem Namen „EÜR“ auszufüllen. Wer die Daten stattdessen online eingeben möchte, nutzt für die Einnahmenüberschussrechnung das Programm Elster. Mit dieser speziellen Software lässt sich nahezu jedes für die Steuererklärung benötigte Formular einfach und unkompliziert abarbeiten.

Das Einkommensteuergesetz definiert den Gewinn eines Unternehmens als Jahresüberschuss. Dabei sind die Einnahmen eines Wirtschaftsjahres, die tatsächlich eingenommen wurden und die Ausgaben, die erfolgten, zu berücksichtigen. Anders als bei der klassischen Bilanzierung kommen bei der EÜR keine Einnahmen oder Ausgaben über Dritte sowie andere Bilanzierungsgrundsätze zum Tragen.

Gesetzliche Grundlagen und Grenzen

Die Einnahmenüberschussrechnung wird durch § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz geregelt; sie ist auch als „Vier-Drei-Rechnung“ bekannt. Für Gewerbetreibende gelten Umsatzgrenzen von derzeit 800.000 Euro und Gewinngrenzen von 80.000 Euro pro Jahr. Wer die Grenzen überschreitet, muss zur doppelten Buchführung wechseln.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip

Das entscheidende Prinzip der EÜR ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen und Ausgaben werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie tatsächlich bezahlt bzw. erhalten wurden. Abweichende Wirtschaftsjahre werden bei der EÜR nicht akzeptiert; alle Geschäftsvorgänge orientieren sich am tatsächlichen Zahlungsfluss.

Warum ist eine EÜR für ein Unternehmen wichtig?

Das Finanzamt verlangt von Unternehmen, neben der jährlichen Steuerklärung, auch eine Einnahmenüberschussrechnung. Damit soll der zu versteuernde Gewinn ermittelt werden. Das amtliche Formular ist vor Ort oder online erhältlich. Mit diesem lässt sich eine übergreifende Aufzählung verschiedener Ein- und Ausgaben tätigen. Gleichzeitig kann mit der Einnahmenüberschussrechnung ein Selbständiger ermitteln, welche Kosten im Laufe eines Jahres entstanden sind. Somit lässt sich sowohl ein Einnahmenüberschuss als auch ein Verlust erkennen. Zu den Betriebsein- und ausgaben zählen mitunter

  • Einnahmen durch Leistung und Dienstleistungen
  • Eingenommene Umsatzsteuer
  • Verkäufe von Anlagevermögen
  • Vom Finanzamt erstattete Vorsteuer
  • Einkäufe von Waren
  • Ausgaben für Löhne und Gehälter
  • Werbungskosten
  • Gezahlte Vor- und Umsatzsteuer

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Seit 2017 muss die EÜR jährlich elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Die Anlage EÜR ist über das ELSTER-Portal elektronisch auszufüllen und zertifiziert zu übermitteln. Papierformulare sind nur in Ausnahme- und Härtefällen zulässig.

Wer muss eine EÜR machen?

Eine Einnahmenüberschussrechnung muss nicht von jedem Unternehmer vorgenommen werden. So dürfen nach § 141 der Abgabenordnung Selbständige nur dann eine EÜR einreichen, wenn sie zur Finanzbuchhaltung verpflichtet sind. Dazu zählen unter anderem Gewerbetreibende, die jährlich einen Jahresumsatz von bis zu 600.000 Euro oder einen jährlichen Gewinn von 60.000 Euro erlangen. Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater oder Anwälte dürfen die Richtlinien des Jahresumsatzes sowie Jahresgewinnes übersteigen. Sie stehen allerdings auch nicht in der Pflicht, Buch zu führen.

Tipp: Auch wenn die EÜR lästig erscheint, so dient sie in erster Linie dem Unternehmen dazu die Gewinnermittlung zu erleichtern. Dabei gilt: Je weniger Umsatz vorhanden ist, desto eher kann auf eine komplexe Buchhaltung verzichtet werden. Somit ist die Einnahmenüberschussrechnung für Kleinunternehmer oft zu umständlich und somit nicht notwendig. Hier reicht eine formlose Auflistung der Betriebseinahmen und Betriebsausgaben aus. Allerdings sind auch hierfür spezielle Formulare des Finanzamtes zu berücksichtigen.

Abschreibungen und GWG

Auch Abschreibungen für Anschaffungen über mehrere Jahre müssen erfasst werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können sofort oder als Sammelposten abgeschrieben werden. Betriebsausgaben müssen klar abgegrenzt und lückenlos dokumentiert werden.

Aufzeichnungspflichten und Belegführung

Die EÜR verlangt geordnete und vollständige Ablage aller Belege zu Einnahmen und Ausgaben. Kassenbuch und Bestandskonten sind nicht verpflichtend, aber eine Nachvollziehbarkeit aller Geschäftsvorfälle ist unerlässlich. Jede EÜR muss pro Betrieb gesondert erstellt und alle Unterlagen sauber archiviert werden.

Spezialfälle und Geschäftsvorfälle

Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, Einnahmen aus Verkauf von Anlagevermögen, erstattete Vorsteuer und spezielle Steuerarten müssen Besonderheiten im EÜR-Formular beachten. Für bestimmte Berufsgruppen und Sonderformen gelten abweichende Regeln, z. B. bei Land- und Forstwirten.

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