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Zweifelhafte Forderungen

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Schuldner Ihre an ihn gestellten Forderungen noch begleicht? Rückt der Tag der Jahresbilanzierung näher, bleibt Ihrer Buchhaltung nur eine Wertberichtigung – doch keine Sorge: Sollte sich Ihre Befürchtung im Nachhinein als unnötig herausstellen, können Sie den Zahlungseingang dennoch korrekt verbuchen.

Was sind zweifelhafte Forderungen?

Trotz mehrfacher Mahnung meldet sich Ihr Geschäftspartner nicht zurück? Ihnen ist zu Ohren gekommen, dass sein Betrieb möglicherweise Insolvenz anmelden muss? In diesen Fällen handelt es sich um zweifelhafte oder auch dubiose Forderungen. Diese werden zu Ihren Lasten und mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem Wert des Nennbetrages beglichen. Da Sie in Ihrer Bilanz den zu erwartenden Wert ausweisen müssen, sind Sie zu einer Wertberichtigung beziehungsweise Abschreibung verpflichtet.

Neben den dubiosen Forderungen finden sich noch einwandfreie Forderungen. Deren Begleichung in voller Höhe ziehen Sie nicht in Zweifel ziehen. Zuletzt gibt es noch die uneinbringlichen Forderungen. Bei diesen sind Sie sich so gut wie sicher, Ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen zu können.

Zweifelhafte Forderungen buchen

Bei der bilanziellen Behandlung einer zweifelhaften Forderung ist Ihre Buchhaltung zu Folgendem verpflichtet: Nach dem sogenannten Niederstwert- und Vorsichtsprinzip den wahrscheinlichen Wert in der Bilanz anzugeben. Bereits gebuchte Werte werden im Hauptbuch korrigiert, um ein fehlerfreies Finanzbild der aktuellen Unternehmenssituation zu gewährleisten.

Jegliche Zweifel an einem Erhalt des berechneten Betrages in seiner Gesamtsumme führen zu einer Umbuchung der nun dubiosen Forderungen. Und damit zu einer Abgrenzung zu den Konten der einwandfreien Forderungen. Als Resultat verringern sich Ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.

Der genaue Wert bemisst sich am ursprünglichen Wert der Forderung. Ihre Buchhaltung schätzt anhand vergangener Erfahrungswerte, welchen Prozentsatz der Forderung der Schuldner womöglich noch begleicht. Dabei ist der reine Nettowert ohne Umsatzsteuer berücksichtigt.

Sonderfall: Zweifelhafte Forderungen werden bezahlt. Haben Sie sich geirrt und erhalten nach der Wertberichtigung doch noch die gesamte Forderung? Dann müssen Sie den Zahlungseingang auf dem Konto für zweifelhafte Forderungen verbuchen und die gesamte Position schließen.

Zweifelhafte Forderungen: HGB und Kapitalgesellschaften

Gemäß § 266 Abs. 2 Handelsgesetzbuch steht Ihnen als Kapitalgesellschaften kein separates Konto für zweifelhafte Forderungen zur Verfügung. Sie haben die Wahl, sie als direkte oder auch als indirekte Abschreibung in Höhe der Wertkorrektur zu verbuchen. Und damit die Passivposition wieder zu erhöhen.

Grundsätzlich fallen zweifelhafte Forderungen gegenüber Schuldnern aus dem Inland unter die Einzelwertberichtigung. In Ausnahmefällen können Sie bei Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland auch eine Pauschalwertberichtigung durchführen.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
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