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Kleinstkapitalgesellschaft

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kleinstkapitalgesellschaft ist eine sehr kleine Kapitalgesellschaft, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet.
  • Die Rechtsgrundlage sind die Größenklassenregelungen im Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere § 267a HGB.
  • Kleinstkapitalgesellschaften können beim Jahresabschluss verschiedene Erleichterungen nutzen, etwa eine verkürzte Bilanz, eine vereinfachte GuV und den Verzicht auf einen Anhang.
  • Für die Einstufung müssen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei von drei Schwellenwerten unterschritten werden.
  • Die Einstufung wirkt sich auf Umfang und Offenlegungspflichten des Jahresabschlusses aus, nicht auf die grundlegende Buchführungspflicht.

Definition: Was ist eine Kleinstkapitalgesellschaft?

Unter einer Kleinstkapitalgesellschaft versteht man eine Kapitalgesellschaft (oder eine haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft), die aufgrund ihrer geringen wirtschaftlichen Größe in eine besondere kleinste Größenklasse nach HGB fällt. Sie ist eine Untergruppe der kleinen Kapitalgesellschaften und kann bestimmte Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft weder eine Beteiligungsgesellschaft noch ein Investmentunternehmen ist und die gesetzlich festgelegten Größenmerkmale unterschreitet.

Voraussetzungen: Woran erkennt man eine Kleinstkapitalgesellschaft?

Ob eine Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft eingestuft wird, hängt von drei Kennzahlen ab:

  1. Bilanzsumme (nach Abzug eines etwaigen Fehlbetrags)
  2. Umsatzerlöse der vergangenen zwölf Monate
  3. durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer im Geschäftsjahr.

Die Schwellenwerte sind:

  • Bilanzsumme: höchstens 350.000 Euro
  • Umsatzerlöse: höchstens 700.000 Euro (ggf. aktuellen Stand prüfen)
  • durchschnittlich höchstens 10 Arbeitnehmer.

Für die Einstufung gilt:

  • Mindestens zwei dieser drei Merkmale müssen am Abschlussstichtag und am vorangegangenen Abschlussstichtag nicht überschritten werden.
  • Erst dann liegt eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des HGB vor.

Bei Neugründungen kann die Einstufung bereits für den ersten Abschluss erfolgen, wenn aus den Verhältnissen offensichtlich ist, dass die Schwellenwerte nicht überschritten werden. Für die Folgejahre ist dann wieder das Zwei‑Jahres‑Prinzip maßgeblich.

Abgrenzung: Welche Gesellschaften kommen infrage?

Von der Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft erfasst werden, können insbesondere:

  • GmbH und Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaften (AG), sofern sie die Größenmerkmale unterschreiten und nicht kapitalmarktorientiert sind
  • haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG), soweit sie wie Kapitalgesellschaften bilanzieren.

Nicht als Kleinstkapitalgesellschaft gelten u. a.:

  • Beteiligungsgesellschaften im Sinne des HGB
  • Investmentunternehmen nach spezialgesetzlichen Regelungen
  • größere Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei Schwellenwerte überschreiten.

Vorteile und Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft führt nicht zu einer Befreiung von der Buchführungspflicht, aber zu Erleichterungen beim Jahresabschluss.

Verkürzte Bilanz

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen. Das bedeutet:

  • Weniger detaillierte Aufgliederung der Aktiv- und Passivposten.
  • Zusammenfassung bestimmter Posten zu Sammelpositionen.

Dadurch reduziert sich der Umfang der Darstellung im Vergleich zu größeren Kapitalgesellschaften.

Vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung

Auch bei der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bestehen Vereinfachungsmöglichkeiten:

  • Nutzung eines verkürzten Gliederungsschemas.
  • Reduzierte Anzahl von Einzelpositionen, sodass weniger Detailangaben zu Kosten- und Ertragsarten erforderlich sind.

Die grundlegenden Regeln der ordnungsgemäßen Buchführung und der periodengerechten Erfolgsermittlung bleiben jedoch unverändert.

Befreiung vom Anhang

Kleinstkapitalgesellschaften können in vielen Fällen auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten, wenn bestimmte Pflichtangaben unter der Bilanz gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise knappe Hinweise zu:

  • angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Haftungsverhältnissen, sofern relevant
  • Vorschüssen und Krediten an Organe (je nach Rechtslage).

Die Befreiung gilt nur, wenn die wesentlichen Pflichtangaben tatsächlich an anderer Stelle (z. B. unter der Bilanz) enthalten sind.

Offenlegung / Hinterlegung

Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger gibt es ebenfalls Erleichterungen:

  • Kleinstkapitalgesellschaften können in bestimmten Fällen die Bilanz nur hinterlegen, statt sie vollständig zu veröffentlichen.
  • Hinterlegte Unterlagen sind zwar abrufbar, aber der Zugang ist eingeschränkter als bei einer vollständigen Veröffentlichung.

Die genauen Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den jeweils geltenden Offenlegungsvorschriften.

Beispiel: Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft

Ein Unternehmen weist zum 31.12. eines Jahres folgende Kennzahlen aus:

  • Bilanzsumme: 320.000 Euro
  • Umsatzerlöse: 680.000 Euro
  • durchschnittliche Arbeitnehmerzahl: 8 Mitarbeiter.

Die Werte des Vorjahres lagen auf ähnlichem Niveau und haben die gleichen Schwellen nicht überschritten. Damit sind mindestens zwei von drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt, sodass die Gesellschaft nach HGB als Kleinstkapitalgesellschaft eingestuft werden kann.

Wachsen Bilanzsumme, Umsatzerlöse oder Mitarbeiterzahl in späteren Jahren und überschreiten die relevanten Grenzwerte, kann die Gesellschaft künftig in die Größenklasse der „kleinen Kapitalgesellschaften“ oder darüber hinaus aufsteigen. Auch hier gilt wieder das Zwei‑Jahres‑Prinzip, bevor die Einstufung wechselt.

Unterschiede: Kleinstkapitalgesellschaft vs. Kleine Kapitalgesellschaft

Merkmal

Kleinstkapitalgesellschaft

Kleine Kapitalgesellschaft

Rechtsgrundlage

§ 267a HGB

§ 267 Abs. 1 HGB

Bilanzsumme (Schwelle)

bis 350.000 €

größer als Kleinst, aber bis 6 Mio. € (Richtwerte)

Umsatzerlöse (Schwelle)

bis 700.000 € (gesetzliche Grenze, Stand prüfen)

größer als Kleinst, aber bis 12 Mio. € (Richtwerte)

Durchschnittliche Arbeitnehmer

bis 10

bis 50

Anzahl zu erfüllender Kriterien

mind. 2 von 3, an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen

mind. 2 von 3, an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen

Bilanzgliederung

stark verkürzt möglich

verkürzt, aber ausführlicher als bei Kleinst

Gewinn- und Verlustrechnung

stark verkürzt möglich

verkürzte Form möglich

Anhang

kann entfallen, wenn Angaben unter der Bilanz stehen

Anhang grundsätzlich erforderlich, teils vereinfacht

Offenlegung

Hinterlegung der Bilanz möglich

Veröffentlichung von Bilanz und ggf. GuV

Typische Rechtsformen

v. a. sehr kleine GmbH/UG, ggf. kleine AG

kleinere GmbH, GmbH & Co. KG, nicht große AG

Neugründung und Umwandlung

Bei Neugründung einer Kapitalgesellschaft kann die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft schon für den ersten Jahresabschluss relevant werden, wenn:

  • absehbar ist, dass die Schwellenwerte unterschritten werden, und
  • die Gesellschaft keine Beteiligungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft ist.

Bei bestehenden Gesellschaften ist für einen Wechsel der Größenklasse (z. B. von „klein“ zu „kleinst“ oder umgekehrt) stets die Entwicklung über zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre zu betrachten. Das sorgt dafür, dass sich die Klassifikation nicht jedes Jahr sprunghaft ändert, sondern eine gewisse Kontinuität gewahrt bleibt.

Bedeutung in der Praxis

Die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft ist vor allem für:

  • Geschäftsführung und Steuerberatung wichtig, weil sie den Umfang der Abschlussarbeiten und der Offenlegungspflichten beeinflusst.
  • Externe Adressaten (z. B. Banken) relevant, da sie weniger Detailinformationen aus veröffentlichten Abschlüssen entnehmen können.

Die Erleichterungen sparen Aufwand und Kosten bei der Erstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses, gehen aber zulasten der Detailtiefe der offen gelegten Informationen.

FAQ: Häufige Fragen zur Kleinstkapitalgesellschaft

Was ist eine Kleinstkapitalgesellschaft einfach erklärt?

Eine Kleinstkapitalgesellschaft ist eine sehr kleine Kapitalgesellschaft, die bestimmte Schwellenwerte bei Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl nicht überschreitet.

Welche Schwellenwerte gelten für Kleinstkapitalgesellschaften?

Es gelten drei Größenmerkmale: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Die Gesellschaft darf höchstens die gesetzlich festgelegten Grenzwerte erreichen und muss mindestens zwei der drei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllen.

Welche Vorteile hat der Status als Kleinstkapitalgesellschaft?

Zu den wichtigsten Erleichterungen gehören eine verkürzte Bilanz, eine vereinfachte GuV, die Möglichkeit, auf einen Anhang zu verzichten, sowie vereinfachte Offenlegung (z. B. Hinterlegung statt vollständiger Veröffentlichung).

Muss eine Kleinstkapitalgesellschaft trotzdem buchführen?

Ja. Die allgemeine Buchführungs- und Aufstellungspflicht bleibt bestehen.

Gilt der Status dauerhaft?

Nein. Wenn die Gesellschaft in späteren Jahren wächst und die Schwellenwerte überschreitet, kann sie nach dem Zwei‑Jahres‑Prinzip in eine größere Größenklasse (z. B. „kleine Kapitalgesellschaft“) eingestuft werden.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
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