Forderungsbewertung
Die Forderungsbewertung ist für fast jedes bilanzierende Unternehmen von Bedeutung. Sie dient dazu, den tatsächlichen, wirtschaftlichen Wert aller offenen Forderungen zum Bilanzstichtag realistisch darzustellen. Ziel ist es, erwartete Verluste angemessen zu berücksichtigen und den Bilanzwert korrekt auszuweisen. Die Bewertung erfolgt nach dem Grundsatz der Vorsicht und dem Einzelbewertungsprinzip, das in § 252 Abs. 1 Nr. 3 Handelsgesetzbuch verankert ist. Forderungen gehören zum Umlaufvermögen und sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu beurteilen, sobald Risiken oder Ausfallgefahr bestehen.
Unterscheidung nach Werthaltigkeit
Forderungen werden je nach Bonität und Einbringlichkeit in verschiedene Kategorien eingeteilt. Einwandfreie Forderungen sind uneingeschränkt einbringlich und werden mit ihrem Nennwert in der Bilanz angesetzt. Zweifelhaft werden Forderungen dann, wenn ein Ausfallrisiko besteht, beispielsweise weil Mahnungen erfolglos bleiben oder Informationen über Zahlungsschwierigkeiten vorliegen. Diese Positionen werden mit ihrem voraussichtlich realisierbaren Wert bewertet, das heißt, auf den erwarteten Zahlungseingang abgeschrieben. Uneinbringliche Forderungen gelten als endgültig verloren und werden vollständig ausgebucht.
Bewertungsmethoden und Wertberichtigungen
Die Bewertung der offenen Posten erfolgt zum Bilanzstichtag. Für einwandfreie Forderungen bleibt es beim Ansatz des Nennwerts. Bei zweifelhaften oder gefährdeten Forderungen werden Einzelwertberichtigungen vorgenommen. Hierbei schätzt das Unternehmen, welcher Teil nicht mehr realisiert werden kann, und nimmt eine Teilabschreibung vor.
Zusätzlich kann eine Pauschalwertberichtigung auf den Gesamtbestand der Forderungen gebildet werden, um allgemeine und branchenübliche Ausfallrisiken zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere bei großen Forderungsbeständen mit vielen Einzelpositionen relevant. Wertberichtigungen werden gesondert gebucht und saldierend in der Bilanz ausgewiesen.
Steuerliche und handelsrechtliche Vorschriften
Forderungen sind handelsrechtlich nach § 253 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. einem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen. Rabatte, Boni oder Skonti sind bereits bei der Bewertung zu berücksichtigen. Für die Steuerbilanz gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; ein Abschreibungsbedarf auf den niedrigeren Teilwert ist nur zulässig, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Handels- und Steuerbilanz stimmen häufig überein, da das Maßgeblichkeitsprinzip greift.
Bedeutung für Bilanz und Jahresabschluss
Die Forderungsbewertung beeinflusst maßgeblich das Jahresergebnis und die Eigenkapitaldarstellung eines Unternehmens. Fehlerhafte Bewertung kann zu Verzerrungen bei Vermögen und Erfolg führen. Eine sorgfältige und dokumentierte Bewertung ist daher auch für Betriebsprüfungen und den externen Abschlussprüfer unerlässlich. Moderne Buchhaltungssoftware unterstützt bei Bewertung und Überwachung offener Posten, um Risiken transparent zu steuern.
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