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Teilwert

Sie möchten einen Betrieb kaufen, um ihn fortzuführen? Sind Sie infolgedessen an einzelnen Wirtschaftsgütern aus der Gesamtmasse besonders interessiert: Dann können Sie deren Kosten durch den Teilwert aus dem Gesamtkaufpreis herauslösen und separat bestimmen.

Teilwert: Definition

Der Teilwert beschreibt bei der Veräußerung eines Gesamtbetriebes den Wert eines bestimmten Unternehmensbereiches. Und zwar unter der Annahme eines Weiterführens des Konzerns durch den voraussichtlichen Käufer.

Dieser bemisst den Wert des gewünschten Bereiches individuell. Nicht allein in der Buchhaltung, sondern auch in der Betriebswirtschaft und dem Steuerrecht findet sich der Begriff des Teilwerts häufig. Entsprechend werden die Voraussetzungen für eine Bewertung im § 6 des Einkommensteuergesetzes rechtlich definiert.

Zunächst erfolgt eine objektive Beurteilung: Um herauszufinden, welchen Betrag der Käufer eines Gesamtbetriebs innerhalb seines vollumfänglichen Kaufpreises für einen bestimmten Teil daraus ansetzen möchte.

Gehen Sie als Käufer von einem anderen als dem genannten Betrag aus: Hier stehen Sie in der Beweispflicht, den genannten Schätzwert fundiert zu widerlegen.

Abgrenzung zum Verkehrswert

Gegenüber der rechnerischen Größe des Verkehrs- oder auch Marktwertes sind beim Teilwert die Wechselbeziehungen zu verbleibenden Betriebssparten und Wertsteigerung berücksichtigt. Letzteres geht im Normalfall mit ersterem einher.

Während hier also der Nutzen des hypothetisch fortgeführten Unternehmens im Fokus steht, konzentriert sich der Verkehrswert allein auf den Liquidationswert. Dieser ist die Summe, die für das betroffene Betriebsteil im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu zahlen wäre.

Bei nicht abnutzbaren Gegenständen oder Werten können sich der Teil- und der Verkehrswert entsprechen. Grundsätzlich bemisst sich die Obergrenze des geschätzten Teilwerts am Wiederanschaffungswert - die Mindestsumme am Einzelverkaufspreis des Wirtschaftsgutes.

Teilwert: Steuerrecht

Lohnsteuer, Einkommenssteuer, Gewerbesteuer: All dies ist das täglich Brot Ihrer Buchhaltung. Auch mit dem steuerrechtlichen Teilwert muss sie sich auseinandersetzen. Falls Sie die Veräußerung oder den Ankauf eines Gesamtbetriebes planen, wie auch dessen Weiterführung.

Eine wichtige Größe für sie ist dabei die Teilwertabschreibung. Obgleich es sich bei der für das Wirtschaftsgut genannten Summe um einen reinen Schätzwert handelt: Er ist ausschlaggebend für das Berechnen künftiger Abschreibungen.

Kraftfahrzeuge aus Unternehmensflotten sind im Normalfall nach sechs Jahren komplett steuerlich abgeschrieben. Dies zieht die Entnahme der betroffenen Wagen aus dem PKW-Pool nach sich. Auch hier kommt der Teilwert zum Tragen: Er dient als Bemessungsgrundlage für den Entnahmewert.

Die Differenz zwischen dem Entnahme- und dem Buchwert ergibt den Entnahmegewinn und ist gemäß § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz zu versteuern. Veräußern Sie Ihren zuvor betrieblich genutzten Pkw an eine Privatperson, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist: Dann ist diese Umsatzsteuer ist nur im Ausnahmefall abziehbar.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
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