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Vorsteuerabzug

Zählen Sie nicht zu den wenigen Ausnahmen, sind Sie mit Ihrem Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt und können die für Ihre Einkäufe getätigte Vorsteuer verrechnen und vom Finanzamt zurückfordern. Doch ganz so einfach ist dieser Vorgang nicht für Ihre Buchhaltung, denn es gibt einiges zu beachten, um am Ende nicht sogar Steuern zurückzahlen zu müssen.

Was ist Vorsteuerabzug?

Nach § 15 Umsatzsteuergesetz können Sie als Inhaber eines Betriebes die Mehrwertsteuer absetzen, die auf Rechnungen an Ihre Firma ausgewiesen ist. Hinter der Vorsteuer verbirgt sich also die Umsatzsteuer, die Ihrem Unternehmen von einem Geschäftspartner in Rechnung gestellt wird. Umgekehrt sind auch Sie zum Aufschlag des anfallenden Mehrwertsteuersatzes auf Ihren Umsatz verpflichtet. In den meisten Fällen beträgt dieser 19 Prozent, möglich ist aber auch, dass Ihre Finanzbuchhaltung den reduzierten Steuersatz von sieben Prozent verbuchen muss.

Grundsätzlich werden Umsatzsteuer und Vorsteuer als durchlaufende Posten behandelt, die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen können Sie die bezahlte Vorsteuer allerdings verrechnen und zurückverlangen.

Vorsteuerabzug Voraussetzungen

Grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist jeder Ein- und Verkauf seitens einer Firma mit einem Jahresumsatz von mindestens 22.000 Euro. Liegen die erwirtschaften Einnahmen unter diesem Betrag, kann man sein Gewerbe nach § 19 UStG als Kleinunternehmen anmelden, ist dann jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Auch aus Einnahmen und Ausgaben als Privatperson dürfen Sie trotz Ihrer Funktion als Firmeninhaber keine Vorsteuer ziehen. Daneben regelt § 4 UstG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen.

Auch ein Proforma Rechnung Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Zwar können diese speziellen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen, es fehlt jedoch die Zahlungsaufforderung an den Rechnungsempfänger.

Wann findet der Vorsteuerabzug statt?

Ihr Buchhaltungservice muss die Umsatzsteuervoranmeldung für Ihr Unternehmen innerhalb eines festgeschriebenen Voranmeldezeitraums beim Finanzamt einreichen. Üblich ist eine vierteljährliche Anmeldung, in Abhängigkeit der Steuerzahlungen aus dem Vorjahr kann aber auch eine monatliche Abgabe erforderlich oder eine Befreiung der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung gegeben sein.

Rechnungsanforderungen

Im Rahmen des Vorsteuerabzugs sind präzise Verbuchungen, Ablagen aller Quittungen und Belege ebenso wichtig wie korrekte Rechnungsstellungen. Denn nicht nur wird der Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen nicht genehmigt – sollte es während einer Betriebsprüfung aufgrund fehlerhafter Rechnungen zu Unregelmäßigkeiten kommen, steht eine Steuernachzahlung im Raum. Zu den erforderlichen Mindestangaben auf Geschäftsrechnungen von mindestens 250 Euro zählen unter anderem vollständige Namen und Anschriften der jeweiligen Handelspartner, Rechnungs- und Steuer- bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Beschreibung der Ware oder Dienstleistung sowie Ausweisung des Mehrwertsteuerbetrages.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
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