Buchhaltung.de

Maßgeblichkeitsprinzip

Das Maßgeblichkeitsprinzip regelt das Zusammenspiel zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Wer Bücher nach Handelsgesetzbuch führt, muss viele Wertansätze auch für die steuerliche Gewinnermittlung übernehmen. Ziel ist eine einheitliche Vermögens- und Ergebnisdarstellung sowie eine effiziente Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke.

Bedeutung im Bilanzsteuerrecht

Das Maßgeblichkeitsprinzip verbindet handelsrechtliche und steuerrechtliche Wertansätze. Grundsätzlich wird zuerst die Handelsbilanz nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs erstellt. Die dort verbuchten Posten bilden dann die Basis für die Steuerbilanz, sofern keine besonderen steuerlichen Vorschriften etwas anderes bestimmen. Dadurch werden die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) auch für steuerliche Zwecke maßgebend angewendet.

Anwendungsbereich und Verpflichtete

Dieses Prinzip gilt für alle Gewerbetreibenden, die nach Handelsrecht zur Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind. Auch freiwillig bilanzierende Unternehmen wenden diese Grundsätze an. Für Land- und Forstwirte und Unternehmen, die den Gewinn nach Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, hat das Maßgeblichkeitsprinzip keine Bedeutung.

Materielle und formelle Maßgeblichkeit

Unter materieller Maßgeblichkeit versteht man die Übernahme der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in die Steuerbilanz. Werthaltigkeit und Ansatz von Wirtschaftsgütern richten sich also vorrangig nach Handelsrecht. Formelle Maßgeblichkeit betrifft die Art der Buchführung und Dokumentation. Das Prinzip ist gesetzlich in § 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz verankert.

Durchbrechung und Ausnahmen

Das Prinzip gilt nicht uneingeschränkt: Gibt es steuerliche Sondervorschriften, haben diese Vorrang. Beispiele sind steuerliche Abzugsverbote wie bei Drohverlustrückstellungen. Hier darf, trotz handelsrechtlicher Pflicht, steuerlich kein Aufwand angesetzt werden. Auch Sonderabschreibungen und steuerliche Wahlrechte führen zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Umgekehrte Maßgeblichkeit

In Ausnahmefällen wirkt das Prinzip auch in umgekehrter Richtung. Wird etwa ein Wahlrecht steuerlich ausgeübt, muss dies entsprechend auch in der Handelsbilanz nachvollzogen werden. Diese Rückwirkung nennt man umgekehrte Maßgeblichkeit und betrifft vor allem steuerliche Wahlrechte, zum Beispiel für bestimmte Rücklagen.

Praktische Auswirkungen in der Buchhaltung

Das Maßgeblichkeitsprinzip sorgt für eine große Nähe zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Bilanzen. Es verringert den Arbeitsaufwand, da viele Wertansätze nicht doppelt ermittelt werden müssen. Bei Abweichungen bedarf es jedoch einer differenzierten Überleitungsrechnung oder einer separaten Steuerbilanz. Gerade bei steuerlichen Sonderfällen ist größte Sorgfalt erforderlich, um die korrekte steuerliche Bemessungsgrundlage zu gewährleisten.

(0 79 57) 4 11 05 24 | info@buchhaltung.de
Erbracht werden ausschließlich Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG, ohne Rechts- und Steuerberatung.
Wir verwenden Cookies
Wir möchten Sie um Zustimmung zur Verwendung von Cookies bitten. Diese dienen uns zur Analyse der Zugriffe auf unsere Website und deren Optimierung.
technisch notwendige Cookies
Cookies zur Statistik und Webanalyse
Alle Cookies akzeptieren
Auswahl speichern